Frage an Carola Reimann von Sebastian K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
meine Anfrage betrifft das Thema Flashmob in Braunschweig, welches seit einigen Wochen ein Gesprächsthema im Internet ist. Gibt man -Picknick Braunschweig- in einer Suchmaschine ein, erkennt man die Problematik. Ein sogenannter Flashmob am 08. August 2009 wurde in Braunschweig vom Ordnungsamt verboten und mit Polizeieinsatz bei Nichteinhaltung wurde gedroht. Ebenfalls eine angekündigte Demonstration wurde von Seiten der Stadt untersagt, beides mit der Begründung, es sei mit schwerer Sachbeschädigung zu rechnen. Dies teilte das Ordnungsamt mit, da bereits andernorts diese Flashmobs eben dieses verursachten.
Schon das Verbot der Aktion eines Picknicks auf einem öffentlichen Platz leuchtet mir mit dieser Begründung nicht ein, so erst recht nicht das einer friedlichen Demonstration am selbigen Ort, zumal der Schlossplatz dem Schlosspark weichen musste, welcher vormals diesem Zwecke diente.
Außerdem sieht man an anderen Beispielen, dass der Polizeieinsatz zu einer Auflösung von einer Grillparty mit 16 Personen führte.
Ich sehe hier eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit, auch wenn von Seiten der Stadt behauptet wird, es sei aufgrund der aufgeführten Begründungen keiner. Zudem sehe ich eine Einschränkung der Kunstfreiheit, da ein Flashmob zum Gebiet der Aktionskunst gezählt wird. Man stelle sich einfach nur die bunten Decken an einem schönen Wochenendtag in der sonst so trostlosen Großstadt vor.
Wie dem auch sei, dies könnte im Zeitalter der Medien zu einem Problem werden, das vielerorts, ja sogar Bundesweit Auswirkungen haben könnte. Wenn erst Braunschweig, dann bald vielleicht Hannover, Frankfurt, Berlin.
Oder bleibt die Hoffnung, dass dies alles doch nur im Namen Oberbürgermeister Gert Hoffmanns geschah, um sein „Schloss“ vor unerwünschten Querdenkern und somit einem Imageschaden zu schützen?
Wir jedenfalls stehen FÜR die Interessen der Bürger!
Wie ist Ihre Meinung?
Viele Grüße,
Sebastian Krapp
Sehr geehrter Herr Krapp,
ich teile ihr Unverständnis bezüglich des Verbotes. Ein so genannter Flashmob, also das spontane Zusammentreffen von Menschen, kann verfassungsrechtlich nicht einfach untersagt werden. Die Grundrechte der BRD garantieren jedem Bürger Freiheiten, zeigen ihm aber auch Grenzen auf. Der Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes schützt die Versammlungsfreiheit der Bürger. Im Artikel 8 Abs. 1 GG heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Ein Flashmob sollte durch dieses Grundrecht geschützt sein, solange sich die Menschen friedlich und ohne Waffen versammeln.
Den Teilnehmern, die sich demzufolge friedlich und ohne Waffen auf dem Schloßplatz versammeln möchten, kann somit nicht im Voraus Sachbeschädigung oder Gewalt unterstellt werden. Diese Mutmaßung wäre absurd und wäre auch nicht mit dem Hinweis auf ähnliche Vorkommnisse zu rechtfertigen.
Folglich sehe ich an dieser Stelle die Freiheit der Bürger eingeschränkt. Auch die Braunschweiger Jusos melden Bedenken an und kritisieren die anscheinend willkürliche Auslegung des Sondernutzungsrechtes, welches Veranstaltungen auf Schloß- und Burgplatz begrenzt.
Den Braunschweigerinnen und Braunschweigern sollte die Nutzung des Schloßplatzes in Form von friedlichen Flashmobs nicht verwehrt bleiben. Kreative Flashmobs gehören darüber hinaus heute zu einer modernen Aktions- und Protestkultur.
Der Platz vor dem Schloß in Braunschweig ist ein idealer Ort für kreative und friedliche Versammlungen. Menschen sollten auch weiterhin friedlich von ihren Grundrechten Gebrauch machen können, solange sie nicht die Freiheiten und Grundrechte anderer Bürger einschränken. Diese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB