Frage an Cajus Caesar von Franz J. G. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Caesar,
mit Entsetzen lese ich jetzt 3 für mich sehr wichtige Entscheidungen stehen an bzw. wurden getroffen, meine Frage an Sie
1) Finden Sie die Erhöhung der Diäten in diesen Zeiten als notwendig an und werden Sie für die Erhöhung stimmen?
2) Die Renten im Westen sollen um sagenhafte 0,25% erhöht werden. Finden Sie dies im Vergleich zur Erhöhung der Diäten als gerecht und wie werden Siie stimmen?
3) Empfinden Sie die unterschiedliche Berechnung von Kindererziehungszeiten als gerecht und wie haben Sie sich in dieser Angelegenheit verhalten?
Über Ihre Antwort freue ich mich.
Mit freundlichem Gruß
Franz J. Girmes
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, Sie über die geplante Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für die Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie über Ihre Fragen zur Rente zu informieren.
1) Diäten
Die Abgeordnetenentschädigung wurde zuletzt zum 01. Januar 2009 angehoben. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 unseres Grundgesetzes sollen die Abgeordneten des Bundestages eine „angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Deutsche Bundestag selbst über jede Erhöhung der Entschädigung durch Gesetz entscheiden muss. Damit sind Höhe und Verfahren stets transparent und für alle nachvollziehbar. Ich verweise dazu auf die Internetseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de).
Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung orientiert sich nach geltendem Recht an den Gehältern von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern mittlerer Kommunen sowie von Richtern an obersten Bundesgerichten. Als vergleichbar mit den Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160.000 bis 250.000 Wahlberechtigten vertreten, werden Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern angesehen. Damit ist ein transparenter und zuverlässiger Bezugsrahmen gefunden, der den Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Orientierung bietet als z. B. die große Bandbreite der Bezüge von freiberuflich Tätigen, Geschäftsführern und Vorständen.
Im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Auch in den Jahren 2010 und 2011 bleiben die Diäten unverändert. In der öffentlichen Diskussion blieb dies jedoch letztlich ohne Einfluss auf die Art und Weise der regelmäßig geführten Debatte um die Höhe und die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge.
Zu Beginn der jetzigen Wahlperiode lag die Abgeordnetenentschädigung mit ca. sechs Prozent unter den vorgegebenen Bezugsgrößen. Durch die Nullrunden in 2010 und 2011 hat sich dieser Abstand weiter vergrößert.
Die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung für die Abgeordneten und ihre Familien sind ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung nach dem Grundgesetz. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten gegenwärtig eine öffentlich-rechtliche Altersversorgung. Dieses Modell wurde gewählt, weil es die auch für andere öffentliche Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist. Die Altersentschädigung der Abgeordneten ist im Gegensatz zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern; private Erwerbseinkünfte vor Vollendung des 67. Lebensjahres werden voll auf die Altersentschädigung angerechnet.
Die Abgeordneten des Bundestages sind sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung gegenüber der Öffentlichkeit bewusst. Es ist aber auch zu bedenken, dass sich der Mandatsträger für eine zeitlich begrenzte Übernahme politischer und gesellschaftlicher Verantwortung entscheidet, in der Regel ohne anschließende wirtschaftliche Absicherung.
Der Deutsche Bundestag wird im Übrigen eine unabhängige Kommission einsetzen, die Empfehlungen für ein Verfahren für die künftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung einschließlich zukünftiger Regelungen der Altersversorgung der Abgeordneten vorlegen soll.
2) Rentenanpassungen
Zum aktuell brisanten Thema der Rentenanpassungen darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
Unser Rentensystem hat sich nach der Wiedervereinigung im Westen wie auch im Osten bewährt. Nur mit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung war es möglich, die deutsche Einheit mit einer Eingliederung der ostdeutschen Alterssicherung in das deutsche Rechtssystem zu verbinden. Auf diese Eingliederung können wir sehr stolz sein. Sie gewährleistet ein stabiles und recht hohes Sicherungsniveau im vereinten Deutschland. Die Rente in ihrer heutigen Form trägt sehr erfolgreich dazu bei, dass Altersarmut heute kein großes Thema ist. Nur weniger als 2,6 % der Senioren sind ergänzend auf Grundsicherungsleistungen angewiesen.
Die unterschiedliche Vorgeschichte in Ost und West und das unterschiedliche Lohnniveau erforderten jedoch besondere Regelungen, die sich aus unserer Sicht ebenfalls grundsätzlich bewährt haben.
Dies spiegelt sich auch bei der Rentenanpassung wieder.
Wie die Renten anzupassen sind ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch geregelt, und zwar im sechsten Buch – zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI). Die dortigen Vorschriften, wie etwa die §§ 67-69, wurden zuletzt unter der rot-grünen Koalition sowie in der großen Koalition geändert. Die grundsätzlichen Regelungsmechanismen gibt es allerdings schon seit vielen Jahren und sie sorgen dafür, dass die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rente solide bleiben. An dieses geltende Recht war die Bundesregierung bei der Festlegung der Rentenanpassung 2013 gebunden.
Somit folgt die jährliche Rentenanpassung nicht einer politischen Entscheidung, die von Fall zu Fall im entsprechenden Jahr neu getroffen wird, sondern entsprechend der Lohnentwicklung und gemäß anderer Faktoren, wie etwa dem Verhältnis Beitragszahler/Rentenempfänger.
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25 Prozent und in den neuen Ländern um 3,29 Prozent. Der aktuelle Rentenwert steigt somit zum 1. Juli 2013 im Westen von gegenwärtig 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt demgegenüber zum 1. Juli 2013 von gegenwärtig 24,92 Euro um 3,29 Prozent auf 25,74 Euro. Der aktuelle Rentenwert entspricht einem Entgeltpunkt in der Rentenversicherung. Dieser spiegelt die Monatsrente für ein Jahr rentenversicherungsrechtlicher Beschäftigung mit Durchschnittslohn wieder.
Der deutliche Unterschied bei der Rentenanpassung zwischen Ost und West hat zwei Gründe: Zum einen stiegen die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter 2011 im Vergleich zu 2010 im Osten deutlich stärker als im Westen. Zum anderen machen sich im Westen noch Abschläge infolge der Rentengarantie bemerkbar. Wegen der eingebrochenen Löhne hätten auch die Renten in der Krise eigentlich sinken müssen, was die 2009 eingeführte Rentengarantie mit nachhaltigem Erfolg verhinderte. Im Gegenzug erhielt die junge Generation die Zusage, dass die Kosten der Rentengarantie in den Folgejahren bei den späteren Rentenanpassungen schrittweise wieder ausgeglichen würden. Dieser Prozess ist im Osten bereits abgeschlossen, weil dort die Rentengarantie weniger stark in Anspruch genommen wurde als im Westen, wo massive Exporteinbrüche auf die Löhne drückten.
Unterschiedliche Lohnentwicklung:
Die Lohnentwicklung ist nun nach der Krise wieder sehr erfreulich, aber es gibt in West und Ost größere Unterschiede, die sich auf die Rentenanpassung auswirken: So beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 1,50 Prozent in den alten Ländern und 4,32 Prozent in den neuen Ländern.
Nachhaltigkeitsfaktor:
Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung überträgt. Dies trägt zu einer generationengerechten und demografiefesten Ausgestaltung der Rente bei. Dieser Nachhaltigkeitsfaktor wirkt in diesem Jahr mit 0,72 Prozentpunkten anpassungsdämpfend.
Riester-Faktor:
Auch der sogenannte Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ geht in die Rentenanpassung ein. Er soll die Belastungen der Beschäftigten und Beitragszahler beim Aufbau ihrer zusätzlichen Alters vorsorge ausgleichen. Dieser Faktor wirkt sich dieses Jahr mit 0,26 Prozentpunkten dämpfend auf die Anpassung aus. Diese Wirkung setzt sich zusammen aus einer Dämpfung von rund 0,65 Prozentpunkten aus der nächsten Stufe der sogenannten „Riester-Treppe“ und einer Anpassungssteigerung von rund 0,39 Prozentpunkten durch die Beitragssatzsenkung zum 1. Januar 2012. Letzteres ist vielen nicht bekannt: dass der Beitragssatz auf 18,9% gesunken ist, wirkt sich positiv auf die Rentenanpassung aus.
Ausgleich der Rentengarantie:
Aus der Lohnentwicklung und den vorgenannten Faktoren ergibt sich rechnerisch eine Rentenanpassung von 0,50 Prozent im Westen und von 3,29 Prozent im Osten. Wie bereits beschrieben wirkt in diesem Jahr im Westen zusätzlich der Ausgleichsbedarf aus der Rentengarantie von 2009/2010, der bereits im Osten vollständig abgebaut ist. Der Ausgleichsbedarf beträgt im Westen dagegen derzeit noch 0,71 Prozent. Er muss also dort, wie im Osten schon geschehen, weiter abgebaut werden. Hierzu wird die rein rechnerisch mögliche positive Rentenanpassung halbiert. Die Rentenanpassung West beträgt daher 0,25 Prozent. Der verbleibende Ausgleichsbedarf im Westen verringert sich dementsprechend auf 0,46 Prozent.
Der Abbau des Ausgleichsbedarfs auch im Westen und die dort damit verbundene geringere Rentenanpassung sind im Sinne der Generationengerechtigkeit unerlässlich. Denn während die Rentnerinnen und Rentner in Ost und West auf stabile Renten vertrauen konnten, mussten die Beitragszahler als Arbeitnehmer vielfach durch Kurzarbeit, Wegfall von Weihnachts- und Urlaubsgeld, teilweise auch durch Arbeitslosigkeit zum Teil sehr empfindliche Einkommenseinbußen verkraften. Wir haben den Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang versprochen, dass die Kosten für die Rentengarantie dämpfend auf künftige Rentenanpassungen wirken, bis der Ausgleichbedarf abgeschmolzen ist.
Rentenangleichung:
Die Rentenanpassung zeigt klar: Der Osten holt auf. Der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern steigt von 88,8 Prozent auf 91,5 Prozent des Wertes in den alten Ländern. Die Angleichung der Renten in Ost und West kommt damit einen wichtigen Schritt voran. Hier zeigt sich aber auch: Die Rentner im östlichen Teil des Landes erhalten noch keine Rente auf West-Niveau.
Die Entwicklung zeigt auch, dass der Gesetzgeber gut beraten ist, nicht vorschnell künstlich in die Rentenformel einzugreifen, um ein einheitliches Rentenrecht zu schaffen. Denn unterm Strich gleicht für den Osten die stärkere Rentenanpassung ebenso wie eine zusätzliche Hochwertung noch bestehende Nachteile beim Lohnniveau aus. Denn noch herrscht bei den meisten Berufen keine Lohngleichheit in Ost und West. Hinzu kommen noch eine höhere Arbeitslosigkeit sowie größere demografische Verwerfungen im Osten. Westrentner besitzen häufiger als Ostrentner zusätzliche Einkünfte aus Betriebsrenten und Vermögen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass voraussichtlich bis Ende des Jahrzehnts, also etwa 2019, die Lebensverhältnisse in Ost und West angeglichen sein werden. Es steht zu erwarten, dass dieser Aufholprozess nicht nur bei den Löhnen, sondern auch bei den Renten voranschreiten wird. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, können wir auch das Rentensystem in Ost und West anpassen.
Wie Sie sehen, versteckt sich hinter der Rentenanpassungsformel eine sehr komplexe und festgelegte Berechnung verschiedenster Faktoren, die das Gesamtergebnis beeinflusst haben. Wie die Rentenanpassung konkret zum 1. Juli 2013 aussieht, ist keine aktuelle Entscheidung des deutschen Bundestags.
Unterm Strich ist unsere gesetzliche Rente damit zukunftsfest und generationengerecht ausgestattet. Die umlagefinanzierte Rente hat sich auch mit diesen Anpassungsmechanismen in der Krise wie in guten Zeiten über viele Jahrzehnte und gerade auch in den letzten Jahren und Monaten sehr bewährt, während viele unserer europäischen Nachbarn mit ihren Vorsorgesystemen größte Probleme haben. Das möchte ich nicht vergessen.
Natürlich kann ich Unmut über eine geringe Rentenanpassung bei steigenden Lebenshaltungskosten verstehen und versichere Ihnen, dass wir die weitere Entwicklung genau beobachten und weiteren Handlungsbedarf prüfen werden.
3) Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Die Anerkennung der Kindererziehungszeit als rentenrechtliche Zeit wurde 1986 von der CDU/CSU und FDP-Regierung unter der Führung von Dr. Helmut Kohl unter dem Schlagwort Babyjahr eingeführt und mit der Rentenreform 1992 ausgeweitet. Die Kindererziehungszeiten sind ein wesentlicher Baustein christlich sozialer Politik, weil sie die Erziehungsleistung und den generativen Beitrag von Eltern für den Generationenvertrag honorieren.
Nach der gesetzlichen Definition sind Kindererziehungszeiten heute Zeiten der Erziehung eines jeden Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (mehrere Kinder werden hintereinander gerechnet, so dass die Kindererziehungszeit für Zwillinge 6 Jahre beträgt). Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, beträgt die Kinderziehungszeit ein Jahr.
Die Kindererziehungszeit wird bei der Rentenberechnung rentenbegründend und rentensteigernd als Pflichtbeitragszeit gewertet. Damit wird sie bei der Rentenberechnung so behandelt, als hätte man in dieser Zeit durchschnittlich verdient.
Die unterschiedliche Höhe resultiert aus zwei Faktoren: Zum einen wollte man zukunftsgerichtet junge Menschen animieren Kinder zu kriegen und entsprechende Anreize setzen. Zum anderen sollten jüngere Mütter einen Ausgleich für Einschnitte erfahren, die die späteren Rentenreformen mit sich bringen. So wurde beispielsweise die abschlagsfreie Rente ab dem 60. Lebensjahr abgeschafft und auch die Übergangsregelung für Frauen auf Geburtsjahrgänge vor 1952 begrenzt. Noch jüngere Jahrgänge sind zudem von der Rente mit 67 betroffen. Außerdem gibt es für jüngere Jahrgänge Einschnitte bei den Hinterbliebenenrenten.
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Unterstützung für Familien, darunter:
- Kinderberücksichtigungszeiten (10 Jahre je Kind)
- Fortführung der „Rente nach Mindesteinkommensregelung“ mit Besserbewertung von niedrigen Entgelten während Kinderberücksichtigungszeiten
- Hinterbliebenenrenten (insbesondere Große Witwenrenten)
- Kinderzuschläge bei Hinterbliebenenrenten
- Erziehungsrenten
- Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme an Teilhabeleistungen
- Kinderrehabilitationen,
- besonderer Leistungssatz beim Übergangsgeld
Zurzeit wird innerhalb der Koalition darüber diskutiert, ob die Kindererziehungszeiten weiterentwickelt werden können. CDU/CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart:
„Wir werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten prüfen, wie wir die familienpolitische Komponente stärken und deshalb Erziehungsleistungen in der Alterssicherung noch besser berücksichtigen.“
Nunmehr liegt ein weiterführender Beschluss des CDU-Parteitags von Hannover vor, mit dem wir den Weg der Stabilisierung der Rente und der Sicherung des Lebensstandards im Alter fortsetzen. Konkret haben die Parteitags-Delegierten beschlossen:
„Wir wollen die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rente für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, verbessern. Dabei können wir im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Haushaltskonsolidierung nur schrittweise vorgehen.“
Für uns steht nach den Gesprächen im Koalitionsausschuss fest, dass wir die Kindererziehungszeiten signifikant verbessern wollen. Allerdings geht es hier auch um ganz erhebliche Kosten von bis zu 13 Milliarden Euro - je nach Ausgestaltung. Ein finanziell wägbares Konzept muss hierzu noch ausgearbeitet werden und dieses wird Gegenstand unseres Wahlprogramms.
Mit freundlichen Grüßen
Cajus Caesar