Frage an Burkhard Peters von Gerhard R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Peters,
Frage zu Verzicht auf Baugenehmigungen bei Schwarzbauten
und
Antwort von Burkhard Peters
bisher keineEmpfehlungen
22.02.2017
Burkhard Peters
Bezüglich der Frage, ob durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten möglich sei, gehe ich davon aus, dass das nicht der Fall ist. In § 68 Abs. 3 LBauO-SH ist geregelt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden darf". Wenn dies nicht erfolgt ist, dürfte eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr in Betracht kommen. Doch auch hierzu empfehle ich Ihnen, sich für eine fachkundige Auskunft an die Baubehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Peters
http://www.abgeordnetenwatch.de/burkhard_peters-306-49249--f462971.html#q462971
Die Frage wurde mir von der Baubehörde nicht beantwortet. Sie hatten Kontakt mit dem zuständigen Ministerium.
Wie wird vom Ministerium diese Frage beantwortet?
Mit freundlichen Grüßen
G. R.
Sehr geehrter Herr R.,
eine Legalisierung von Schwarzbauten kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht geben, sondern grundsätzlich nur – sofern das Gebäude materiell genehmigungsfähig ist - mittels einer Baugenehmigung.
Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einem Schwarzbau, handelt sich zunächst allein schon aufgrund der fehlenden Durchführung eines Bauaufsichtsverfahrens um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Die Baubehörde leitet dann ein Ordnungsverfahren ein, in dem sie die Bauvorlagen umfassend , d. h. bauplanungs- und bauordnungsrechtlich, prüft. Im Falle von Rechtsverstößen hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einzuleiten; dazu gehören gegebenenfalls z. B. die Nutzungsuntersagung, Nachbesserungen oder sogar der (Teil-)Rückbau.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Peters