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Britta Altenkamp
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Frage von Karl-Heinz Z. •

Frage an Britta Altenkamp von Karl-Heinz Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Altenkamp,

es freut mich sehr, daß Ihre Bundestagsfraktion in der Regierungsverantwortung die Rente mit 63 durchsetzen konnte.
Jetzt meine Frage an Sie als die von mir gewählte Landtagsabgeordnete:
wann ist damit zu rechnen, daß die Landesregierung NRW auch für die Beschäftigten, die dem Landesbesoldungsgesetz unterstellt sind, eine entsprechende Gesetzesinitiative ergreift und eine entsprechende Änderung des LBes.G auf den Weg bringt, damit die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer vor dem Gesetz gewahrt bleibt. Sind evtl. schon entsprechende Maßnahmen ergriffen worden? Da ich in absehbarer Zeit, nach 47 Berufsjahren, das 63. Lebensjahr vollende, bitte ich um baldige Antwort. Vielen Dank. Ist im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung in absehbarer Zeit ein Antrag auf den vorzeitigen Ruhestand möglich? Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen

Karl-Heinz Zessin

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zessin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich jedoch nicht positiv in Ihrem Sinne beantworten kann.

Die Option abschlagsfrei mit 63 Jahren und nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen zu können, ist eine Regelung, um eine rentenpolitische Gerechtigkeitslücke für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit 45 Beitragsjahren im Übergang zur Rente mit 67 zu schließen. Diese Regelung ist vor dem speziellen Hintergrund des Gesamtsystems der gesetzlichen Rentenversicherung, den Beitragsleistungen der Versicherten und der Situation für ältere Beschäftigte auf dem Arbeitsmarkt zu sehen und zu bewerten.

Die Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten hingegen bemessen sich nicht wie in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Beitragszahlungen, sondern fußen nach den Grundsätzen der Alimentation durch den Dienstherrn auf dem letzten Amt und der daraus resultierenden Besoldung.
Eine vergleichbare Gerichtigkeitslücke, die eine wirkungsgleiche oder annähernd wirkungsgleiche Übernahme für das Landesbesoldungsgesetz rechtfertigt, kann ich bei der Versorgung beamteter Beschäftigter des öffentlichen Dienstes folglich nicht erkennen.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Altenkamp MdL