Frage an Brigitte Zypries von Holger Michael Dr. B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
in unserer überalterten Gesellschaft wird die Frage nach der Finanzierung stationärer Behandlungen von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen immer akuter.
Warum kann ein Pflegebedürftiger in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland oder Schleswig-Holstein Pflegewohngeld beantragen, während dies einem Bürger Hessens verwehrt wird (siehe: www.vzbv.de/start/download.php?file=verbraucherinfo_sozialhilfe_wohngeld.pdf&ordner=mediapics )?
Ist dies konform mit dem geltenden EU-Recht?
Vielen Dank für eine hoffentlich erhellende Antwort!
Sehr geehrter Herr Dr. Büch,
das Pflegewohngeld ist als solches eine freiwillige Leistung. Es tritt aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung an die Stelle der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 9 SGB XI. D.h. das jeweilige Bundesland entscheidet, ob es die Bürger "direkt" mit dem Pflegewohngeld unterstützt oder in die Infrastruktur der Pflegeeinrichtungen investiert. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit weiteren Fragen an das hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries