Frage an Brigitte Zypries von Thomas B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
Immer wieder betonen Sie in Ihren Ausführungen und in ihren Antworten die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und das Frauen aufgrund ihres Geschlechtes nicht bevorzugt werden würden. Auch im Bundesgleichstellungsgesetz wird dieses als oberstes Ziel im §1 genannt. "Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts" Im §4 dieses Gesetzes steht jedoch im Absatz 6 "Frauen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen, wenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen nach Absatz 3 jeweils unter 50 Prozent liegt." Warum ist dieser Abschnitt nicht geschlechtsneutral verfasst? Auch in weiteren Paragrafen ist ausschließlich von unterrepräsentierten Frauen die Rede, niemals jedoch von unterrepräsentierten Männern. Müsste dieses Gesetz nicht " Frauengleichstellungs- und Bevorzugungsgesetz" heißen? Ebenso verwundert bin ich Über den §16 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetz. Hierin heißt es " In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestellen." Ist dieses nicht auch eine massive Verletzung des Grundgesetzes Artikel3 in dem folgendes steht:
"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. " Wie konnte ein solches Grundgesetzwidriges und massiv Männer benachteiligendes Gesetz erlassen werden?
Mit der Hoffnung auf eine schnelle Antwort und freundlichen Grüssen
Th. Binski
Sehr geehrter Herr Binski,
das Gesetz hat die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel. Dabei werden Frauen insoweit bevorzugt, als dies zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen gegenüber Männern notwendig ist. Das gestattet auch die Verfassung in Art.3 Abs.2 Satz 2.
Der Ausgleich von Nachteilen bildet dabei aber auch die Grenze, eine Bevorzugung darüber hinaus findet nicht statt. Wenn man Gleichstellung erreichen will, muss man von der zurzeit faktisch bestehenden Situation ausgehen. Und faktisch sind zurzeit Frauen (und nicht Männer) benachteiligt, zum Beispiel was ihren Anteil in Führungspositionen anbelangt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Frauen aufgrund notwendiger Schwangerschafts- und Kinderbetreuungszeiten Nachteile in der Karriereentwicklung haben, die es durch besondere Unterstützungsmaßnahmen auszugleichen gilt, zum anderen unter Umständen auch mit informellen Strukturen, die männliche Mitbewerber bevorzugen.
Um Gleichstellung zu verwirklichen, sind deshalb gewisse Maßnahmen, die Frauen unterstützen, notwendig. Ein Nachteilsausgleich zur Förderung der Gleichstellung ist aber nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich zulässig, sodass das Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries