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Frage von Rein H. •

Frage an Brigitte Zypries von Rein H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

das deutsche Mietrecht schützt in umfassender Weise den Wohnungsmieter gegenüber dem Vermieter vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Umgekehrt ist dieser Schutz jedoch nicht gegeben, sondern ganz im Gegenteil erfährt der Vermieter mit Abschluß eines Mietvertrages eine Eigentumsabtretung an den Mieter, die die Mietsache jeglicher Einflußnahme des Vermieters zum Schutz derselben entzieht.

Es ist notwendig, die Mietgesetzgebung dahingehend zu ändern, daß bei Vertragsverletzung des Mieters (Verwahrlosung bzw. Zerstörung der Wohnung oder Mietzahlungsrückstand und -verweigerung), das Eigentum des Vermieters einen besseren Schutz erfährt und entsprechende Klage- und Räumungsverfahren kurzfristig duchgeführt werden können.

Es sollte doch für Sie als Juristin nachvollziehbar sein, daß die Nichterfüllung der Pflichten eines Vertrages durch eine Seite auch deren Rechte aus diesem Vertrag erlöschen läßt und es eigentlich zu dieser schlichten Feststellung keines langjährigen und für den Vermieter kostenaufwendigen Rechtsstreites bedarf.

Der gegenwärtige Zustand begünstigt in nicht hinzunehmender Weise das kriminelle Tun von Mietnomaden, die nicht wenige Vermieter in Insolvenz und Ruin getrieben haben, von den psychologischen Schäden über die oft jahrelangen Auseinandersetzungen ganz zu schweigen.

Meine konkrete Frage an Sie ist nun, ob in Ihrem Ministerium dieses Problem bekannt ist und wenn ja, was in dieser Hinsicht geschieht, diese Zustände zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

Rein Hardt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hardt,

es ist in der Tat sehr belastend für einen Vermieter , wenn sein Mieter nicht zahlt, die Wohnung verwahrlosen lässt oder gar vorsätzlich beschädigt. Ich stimme Ihnen zu, dass sich Mieter genauso an ihre vertraglichen Pflichten halten müssen wie Vermieter. Allerdings sind Vermieter keineswegs schutzlos, wenn sich ein Mieter vertragswidrig verhält: So besteht ein fristloses Kündigungsrecht, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen seine Miete nicht bezahlt. Ebenso kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter die Wohnung grob verwahrlosen lässt oder nicht nur unerheblich beschädigt. Seinen Räumungsanspruch kann der Vermieter im Wege der Räumungsklage durchsetzen. Für Schäden, die der Mieter in der Wohnung verursacht hat, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

Seine Ansprüche kann der Vermieter im Regelfall zeitnah durchsetzen. Ihre Einschätzung, dass dies nur in „langjährigen“ Verfahren möglich sei, deckt sich nicht mit den mir vorliegenden Zahlen. Laut Justizstatistik wurden 2007 vor den Amtsgerichten 51,3% der Wohnungsmietsachen innerhalb von drei Monaten erledigt. Nur 5,2% aller Verfahren dauerten länger als ein Jahr. In diesen Fällen ist typischerweise eine besonders aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. Insgesamt betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Wohnungsmietsachen 4,3 Monate.

„Mietnomaden“ drohen darüber hinaus strafrechtliche Sanktionen. Der Abschluss eines Mietvertrages mit der Absicht, die Miete nicht zu zahlen, erfüllt den Straftatbestand des Betruges und wird von den Staatsanwaltschaften verfolgt. Das vorsätzliche Beschädigen der Wohnung kann eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Zahl der in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Fälle des „Einmietbetruges“ zwischen 2004 und 2007 um 24% gesunken ist.

Der wirksamste Schutz gegen Mietnomaden ist m.E. die Kaution , die in Höhe von drei Monatsmieten vor Abschluß des Vertrages verlangt werden kann. Und der Vermieter sollte sich zu seinem eigenen Schutz bei der SCHUFA nach dem Mieter erkundigen und ggfls. bei Haus und Grund nachfragen, ob der Mieter schonmal auffällig geworden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries