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Frage von Thomas S. •

Frage an Brigitte Zypries von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Zypries!

In meinem persönlichen Umfeld bemerke ich seit etwa einem halben Jahr ein sehr offensives, für meine Begriffe penetrantes Werben um Spenden seitens der in Berlin ansässigen laut eigenen Angaben als gemeinützig deklarierten Parkinson Fonds Deutschland GmbH.

Das Werben dieser Gesellschaft besteht aus regelmässigen unverlangte Telefonanrufe mit angezeigter Rufnummernunterdrückung, unter anderem 2 Tage vor Weihnachten sowie regelmässige, im Abstand von ca. 2 Monaten postalisch versendete Spendenaufrufe, die m.E. nur ein diffuses Problembewusstsein im Zusammenhang mit der Parkinson Krankiet generieren sollen , aber keine sinnvoll verwertbaren Aussagen zu der Arbeitsweise dieser Organistaion enthalten.

Diese meine Beobachtung deckt sich mit kritischen Informationen, die im Internet zugänglich die Arbeitsweise dieser Geselschafft als äussert fragwürdig erscheinen lassen:

So teilt der Südwestdeutsche Rundfunk (SWR 2) im Internet mit:

"Die Gesellschaft "Internationale Parkinson Fonds Deutschland gGmbH" mit Sitz in Berlin darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden mehr sammeln. Das teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier mit.

Eine Prüfung habe ergeben, dass die Spenden in erster Linie für eine Werbeagentur verwendet würden, hieß es.
Die 2006 gegründete Gesellschaft bitte bundesweit "sehr eindringlich" um Geldspenden zur Bekämpfung der Parkinsonkrankheit."

http://www.swr.de/nachrichten/rp/-/id=1682/nid=1682/did=3598482/19koyp6/index.html

Meine Fragen dazu:

Frage 1:

Sollten die oben m.E. seriös dokumentierten Verdachtsmomente stimmen, wieso darf dieses Unternehmen den Status der Gemeinnützigigkeit einnehmen?

Frage 2:

Welche juristische und politische Handhabe erkennen Sie, um das Spendenwerben unseriös arbeitender Unternehmen zu erkenen, zu prüfen und zu verhindern?

Reicht die aktuell bestehende Rechtsprechung und Vorgehensweise der Bundesregierung dafür aus?

Mit freundlichen Grüßen, Thomas Schüller

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schüller,

ob eine Körperschaft gemeinnützig und damit steuerbegünstigt ist, richtet sich nach den Vorgaben der §§ 51 ff Abgabenordnung.

Der Status der Gemeinnützigkeit ist abhängig vom Einhalten verschiedener Voraussetzungen, so z.B. die zweckgebundene Mittelverwendung, die die Geschäftsführung der Körperschaft regelmäßig gegenüber der Finanzbehörde nachweisen muss. Kann der Nachweis nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht werden, verliert die Körperschaft die Einstufung als steuerbegünstigt und unterliegt der Steuerpflicht für den entsprechenden Zeitraum. Die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall obliegt aber zunächst den zuständigen Finanzämtern. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich als Bundesjustizministerin nicht zu einem konkreten Vorgang Stellung nehmen kann.

Für die Überwachung von Sammlungen sind die Länder zuständig, nicht die Bundesregierung. In Hessen gilt beispielsweise das Hessische Sammlungsgesetz. Es sieht vor, dass eine Sammlung durch Spendenbriefe von der zuständigen Kommunal-, Kreisverwaltungs- oder Landesbehörde verboten werden kann, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrags gegeben ist (§ 9 Absatz 3 Nummer 2 des Hessischen Sammlungsgesetzes).

Unerlaubte Telefonanrufe zu Werbungszwecken hat der Bundestag gerade neu geregelt - sie sind künftig verboten und mit Geldbuße bewehrt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries