Frage an Brigitte Zypries von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Minister Zypries,
nach meinem Rechtsverständnis gelten an erster Stelle die Inhalte des neuen Gesetzes, wenn dieses an ein bereits bestehendes Gesetz angegliedert wird, bei meiner späteren Frage das OEG von 1976 zum BVG von 1950.
Nach der Leitsatzentscheidung des BVerfG v. 14.03.00 werden die Entschädigungsleistungen in drei Hauptgruppen eingeteilt, wie
einkommensabhängige Leistungen (wie BSA nach § 30 BVG)
fürsorgliche Leistungen (Ausgleichsrente nach § 32 BVG
u n d die sog. Grundrente / Schwerstbeschädigtenzulage (§ 30 BVG)
Letztere hat eine reine Genugtuungsfunktion. Sie ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu zahlen.
1. Ist es zutreffend, dass die Grundrente immer zusätzlich zu den einkommensabhängigen Entschädigungsleistungen zu zahlen ist.
Nach § 3 Abs. 4 OEG kommen nur konkurrierende (gleichartige) Leistungsansprüche nach § 65 BVG zum Ruhen, um staatliche Doppelzahlungen zu vermeiden.
Die Unfallrente der Berufsgenossenschaften ist Einkommensersatz und zweifelsfrei in voller Höhe Einkommen. Um eine Unfallrente beanspruchen zu können, muss es sich um einen Berufsunfall handeln und der Arbeitgeber zuvor Pflichtbeiträge bezahlt haben.
OEG-Leistungen sind in der Unfallrente nicht enthalten.
§ 65 BVG ist bei genauer Betrachtung vor allem auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet (z.B. Unfallausgleich in Höhe der Grundrente)
2. ist die Unfallrente der BG ein reiner Einkommensersatz - vergleichbar dem BSA des § 30 BVG?
3. hat ein Gewaltopfer, bei dem die Gewalttat auch als Berufsunfall anerkannt ist, einen oder keinen Anspruch auf die gesetzlichen OEG-Leistungen, insbesondere einen Anspruch auf die Grundrente?
4. Ist eine Verweigerung der OEG-Leistungen (§§ 31/32 BVG) mit Verweis auf die Ruhensvorschrift des § 65 BVG gesetzes- und verfassungskonform, da nach dem OEG nur konkurrierende Leistungen zum Ruhen gebracht werden können?
5. ist die Grundrente eine konkurrierende Leistung zur Unfallrente?
Mit freundlichem Gruß
Peter Köberle
Sehr geehrter Herr Köberle,
Ihre Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich meines Kollegen Olaf Scholz. Daher muss ich Sie bitten, sich mit Ihren Fragen direkt an das Bundesarbeitsministeriums zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries