Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Manuela S. •

Frage an Brigitte Zypries von Manuela S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe eine Frage zu dem Kinderbonus. In wie fern ist es richtig, dass die Hälfte des gezahlten Bonus vom Unterhaltszahler (in dem gleichen Monat der Bonuszahlung), wieder vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden kann. In unserem konkreten Fall ist es so, dass mein Mann ( der Unterhaltszahler ) den Titel beim Jugendamt hinterlegt hat. Er könnte ihn also jederzeit abaendern lassen. Da mein Mann hohe Unterhaltsverpflichtungen gegenueber seiner Ex-Frau u. 3 Kindern hat, wuerde das Geld dann natuerlich unserer gemeinsamen Tochter ( 2.te Ehe) zugutekommen, da noch einige Anschaffungen zur bevorstehenden Kindergartenzeit anstehen.

Mit freundlichen Grueßen
Manuela Schwede

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schwede,

der Kinderbonus ist - als Teil des Familienleistungsausgleichs - in die Kindergeldregelungen des Einkommensteuergesetzes bzw. Bundeskindergeldgesetzes eingestellt worden. Die dort verankerten Regelungen für das Kindergeld gelten daher auch für den Kinderbonus. Der Kinderbonus ist demnach nur an einen Elternteil auszuzahlen, und zwar regelmäßig an den, in dessen Haushalt das Kind lebt. Auch wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil danach die Einmalzahlung nicht erhält, wird der Kinderbonus bei seiner jährlichen Einkommensteuerveranlagung - ebenso wie das Kindergeld - regelmäßig hälftig berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat sich der Deutsche Bundestag nach kontroverser Diskussion für eine Anrechnung des hälftigen Kinderbonus auf den Unterhaltsbedarf des Kindes entschieden.

Das hat zur Folge, dass viele Unterhaltspflichtige im Monat der Auszahlung des Kinderbonus lediglich einen - um den hälftigen Kinderbonus reduzierten - Unterhaltsbetrag erbringen müssen. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat im Übrigen auch eine zeitnahe Verrechnung in den Folgemonaten für möglich gehalten (vgl. hierzu Stellungnahme der ständigen Fachkonferenz (SFK) 3 "Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft" des DIJuF vom 30. März 2009, einsehbar im Internet unter unter http://www.dijuf.de ). Ob eine Kürzung des Unterhalts auch in Ihrem Fall möglich war, vermag ich von hier aus jedoch nicht abschließend zu beurteilen. Dies hängt von verschiedenen Aspekten ab, so etwa ob der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger als nur den Mindestunterhalt zu zahlen verpflichtet war oder ob Unterhaltsrückstände bestanden. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich bei Bedarf anwaltlich beraten zu lassen oder aber - sofern sich das Jugendamt um die Unterhaltsansprüche der Kinder kümmert - sich dorthin zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries