Frage an Brigitte Zypries von Heike M. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
wenn ich mir die Düsseldorfer Tabelle ansehe, fällt mir auf, dass, wenn ich bis 1500 Euro monatlich verdiene, bei einem 12- bis 17-jährigen Kind eigentlich mehr an Unterhalt zahlen muss als jemand, der zwischen 4600-5100 Euro verdient. Mein Mann und ich haben einen großen Kredit für den Bau eines Hauses aufgenommen. Mein Mann ist bei einer Zeitarbeitsfirma und verdient so wenig, dass er sich nicht an den Kosten beteiligen kann. Als wir mit dem Bau begannen, wohnten beide Kinder in meinem Haushalt. Leider hat es mein Ex-Mann geschafft, nun inzwischen beide Kinder gegen mich aufzuhetzen und beide wohnen mittlerweile bei meinem Ex. Ich habe jeden Monat mehr Ausgaben, als ich verdiene und trotzdem wird das bei der Unterhaltsberechnung nicht mit berücksichtigt. Rein theoretisch komme ich ja nur für die Hälfte der Kosten auf. Aber praktisch ist das eben nicht. Was soll ich machen? Ich muss sogar meine Riester-Rentenzahlung vorläufig stilllegen, habe auch keine Lebensversicherung. Ich weiß langsam nicht mehr weiter. Warum werden Kosten für eine Baufinanzierung beim Unterhalt nicht berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen
Heike Michalski
Sehr geehrte Frau Michalski,
entgegen Ihrem Eindruck können die Kosten für die Baufinanzierung - wie andere Schulden auch - sehr wohl bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Im Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes werden jedoch nicht schlechthin alle Schulden einkommensmindernd anerkannt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen wurden, sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Daneben kommt es zum Beispiel darauf an, zu welchem Zweck und wann die Verbindlichkeit eingegangen wurde und ob der Unterhaltsverpflichtete von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld bereits Kenntnis hatte. Näheres zu den entscheidungsrelevanten Faktoren können Sie auch den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen (zum Beispiel Leitlinien des Kammergerichts, Stand: 1.1.2009, Ziffer 10.4, einsehbar unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/famr_formulare.html ).
Auch Ihre Kritik an der Höhe der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle halte ich nicht für gerechtfertigt. Bei einem Einkommen bis zu 1.500,-- EUR beträgt der Unterhaltsbedarf nach dieser in der Praxis weithin befolgten Tabelle in der 3. Altersstufe 377,-- EUR, bei einem Einkommen von 4.700,-- EUR bis 5.100,-- EUR hingegen 604,-- EUR. Sollten Sie vor diesem Hintergrund Zweifel an Ihrer Unterhaltsverpflichtung haben, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Hierfür steht Ihnen erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung in Form von Beratungshilfe zu.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries