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Frage von Regina B. •

Frage an Brigitte Zypries von Regina B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Zypries,

ist es korrekt, dass es nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wenn eine Bank einen Kreditkunden mit etlichen ungenehmigten und ungerechtfertigten Schufaeinträgen künstlich kreditunwürdig macht, um dann einen erheblich höheren Kreditzins berechnen zu können? (hier erst 3,9 % dann 15,01 %, plus sehr teurer Restschuldversicherung) Trotz sehr gutem Einkommen und Immobilienbesitz war ein Wechsel zu einer anderen Bank nicht mehr möglich, weil wir durch diese kriminelle Arbeitsweise bei der Schufa als Kreditunwürdig eingestuft wurden.
Laut Aussage einer Verbraucherzentrale werben einige Banken mit sehr niedrigen Zinsen (Lockvogelangebote), aber über 95% der Kreditkunden müssen, wegen angeblich schlechter Bonität, deutlich höhere Zinsen zahlen. Diese Banken verschlechtern mit einem undurchsichtigen System die Bonität von Kreditkunden, um sich dann bereichern zu können.

MfG
Regina Buss

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Buss,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ist sowohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch eine Straftat nach § 44 BDSG denkbar. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass ich auf Ihren konkreten Fall schon mangels Kenntnis genauer Details nicht eingehen kann. Zudem ist die rechtliche Beurteilung, ob es sich um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt, Sache der zuständigen Landesbehörden.

Darüber hinaus gilt ganz allgemein:

Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen geschäftliche Handlungen als irreführend anzusehen sind, ergeben sich im Einzelnen aus § 5 UWG. Bei Bankkrediten ergibt sich danach eine wettbewerbsrechtliche Relevanz dann, wenn die Bank Kredite zu den beworbenen Konditionen gar nicht anbietet oder nicht klar angibt, dass sie Kredite nicht ausschließlich zu den beworbenen
Konditionen vergibt. Dann läge eine eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UWG vor.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries