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Frage von Ralph S. •

Frage an Brigitte Zypries von Ralph S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries,

der BGH hat am 18.03.2009 unter dem Aktenzeichen XII ZR 74/08 entschieden und in der entsprechenden Pressemitteilung (Nr. 62/2009) wurde u.a. ausgeführt:
4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Hierzu habe ich Verständnisfragen.

Ein Anwalt mit Zulassung zum BGH beruft sich auf §1578b und hat offensichtlich dessen Sinn zur Einführung, zum 01.01.2008 nicht voll erfasst.
Wie soll die allgemeine Bevölkerung das deutsche Familienrecht verstehen können?
Soll die Bevölkerung das deutsche FamR überhaupt verstehen dürfen oder ist beabsichtigt das hiesige FamR so undurchschaubar zu gestalten wie das Steuerrecht?
Hat die deutsche Bevölkerung Ihrer geschätzten Meinung nach kein Recht bereits im Vorfeld zu wissen, was sie im persönlichen Einzelfall bei einer elterlichen Trennung erwartet?

Ich bitte um Ihre Antworten und verbleibe bis dahin

mit freundlichem Gruß

Ralph Steinfeldt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Steinfeldt,

Ihre Ansicht, das Familienrecht sei unverständlich oder ungenau, kann ich nicht teilen. Das neue Unterhaltsrecht beinhaltet zwar an einigen Stellen sogenannte Billigkeitsregelungen. Diese betreffen etwa die Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein betreuender Elternteil erwerbstätig sein muss oder ob ein Unterhaltsanspruch zu befristen ist. In diesen Fällen gibt das Gesetz ganz bewusst kein allgemeingültiges Ergebnis vor. Vielmehr lässt es den Gerichten genügend Raum, nach Maßgabe im Gesetz vorgegebener Kriterien einzelfallbezogen zu entscheiden und auf diese Weise zu angemessenen und gerechten Ergebnissen für die Betroffenen zu gelangen. Vor diesem Hintergrund können die Entscheidungen der Gerichte, aber auch die Auffassungen der Rechtsanwälte, im Einzelfall sehr wohl voneinander abweichen. Dies darf jedoch nicht mit "Rechtsunsicherheit" verwechselt werden.

Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass zu einzelnen Rechtsfragen verschiedene Auffassungen bestehen, die durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries