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Frage von Rayk H. •

Frage an Brigitte Zypries von Rayk H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Fr. Zypries,

Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.10.2008 AZ. 7 UF 119/08 wird bei der Bemessung der Dauer von Ehegattenunterhalt von der Zulässigkeit eines pauschalisierten Kindesalters ausgegangen. Dies entspricht vom Sinn her dem früheren Altersphasenmodell. Abgestellt wird hierbei auf den §1570 Abs.1 BGB.

Meine Frage lautet:

Ist das Wort "mindestens" in der Formulierung dieses Paragraphen etwa ausschlaggebend, dass die übrigen Maßgaben dieses Paragraphen obsolet werden?

Oder:
Ist also die gesteigerte Eigenverantwortung im öffentlichkeitswirksam hervorgehobenen Gegensatz zur früheren Rechtssprechung beim Vorhandensein von Kindern gar nicht gewollt?

Mit freundlichen Grüssen
Rayk Horn

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Horn,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich als Bundesjustizministerin einzelne Gerichtsentscheidungen generell nicht beurteile. Lassen Sie mich zu der Thematik jedoch Folgendes anmerken:

Das Wort "mindestens" in der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 1570 Bürgerliches Gesetzbuchs bringt zunächst zum Ausdruck, dass Betreuungsunterhalt ohne weiteres für die ersten drei Lebensjahre des Kindes verlangt werden kann. Das Gesetz spricht aber nur von einer Mindest- und nicht von einer Höchstdauer. Es kann somit auch im Anschluss an diese Zeit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. Maßgeblich hierfür sind vor allem - so das Gesetz ausdrücklich - die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Mit dieser Neuregelung soll erreicht werden, dass anstelle der bisherigen, sehr pauschalierten Betrachtungsweise (Alterphasenmodell) stärker auf den Einzelfall abgestellt wird und der betreuende Ehegatte - zumindest im Rahmen des ihm danach Zumutbaren - etwas eher als nach altem Recht einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries