Frage an Brigitte Zypries von Tristan R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,
jährlich bekommt eine hohe Zahl von Eltern (im überwiegenden Maß Väter) den Umgang zu ihrem Kind / ihren Kindern erschwert bzw. vollständig verwehrt. Um eine Gewährleistung des Umgangs zu erreichen, sind diese Väter gezwungen, einen langen, oftmals nervenaufreibenden und sehr kostenintensiven Weg durch die Professionen zu gehen.
Väter, die ein ausreichendes Einkommen genießen, laufen Gefahr, anhand entstehender Kosten ihre Liquidität zu verlieren und zur Belastung für den Steuerzahler zu werden. Väter, die kein oder ein nur unzureichendes Einkommen haben, belasten bei Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe automatisch den Steuerzahler. Ebenfalls bekommen oftmals die Verursacher dieses Klageweges Prozeßkostenhilfe durch ihr allein dem Kind gegenüber absolut verantwortlungsloses Verhalten.
Mir ist aus keinem der Fälle bekannt, dass jemals dem Verursacher derartiger rechtlicher Auseinandersetzungen diese in Rechnung gestellt wurden. Wann wird darüber entschieden werden, dass jene Eltern, die auf eine derart verantwortungslose Weise das Recht und die Pflicht zum Umgang unterbinden, für die entstehenden Folgekosten gerade zu stehen haben? Sollte dies nicht vorgesehen sein: warum ist keine entsprechende Entscheidung vorgesehen?
Für Ihre Auskunft vielen Dank.
Tristan Rosenkranz / Väterberatung Gera
Sehr geehrter Herr Rosenkranz,
im Umgangsrecht gilt wie in allen Rechtsbereichen: Kosten und Ärger lassen sich am besten sparen, wenn eine Einigung zwischen den Betroffenen gelingt. Darauf setzt auch das Kindschaftsrecht. Umfang und Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall festzulegen, ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Sie können sich hierbei der Hilfe des Jugendamtes bedienen. Nun gibt es gerade bei zerstrittenen Eltern sehr vielschichtige Gründe, aus denen sich die Eltern nicht über den Umgang mit dem Kind einigen können und einer von beiden das Gericht anruft. So vielschichtig, wie das Gericht den Umgang regeln kann, so vielschichtig sind auch die möglichen Entscheidungen über die Kosten:
Die Beteiligten eines umgangsrechtlichen Verfahrens tragen ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst. Nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht anordnen, dass diese Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hiervon zu unterscheiden ist, wer gegenüber der Staatskasse die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) trägt, zu denen auch die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten einer Verfahrenspflegschaft oder eines Sachverständigengutachtens zählen. Nach § 94 Abs. 3 der Kostenordnung ist insoweit nur der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Das Gericht kann von der Erhebung der Kosten auch absehen.
§ 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das am 1. September 2009 in Kraft treten wird, eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, einheitlich über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten und die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Das Gericht hat also bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens dem Verursacher eines umgangsrechtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dies wird unter Geltung des neuen Verfahrensrechts vereinfacht. Inwieweit die Gerichte von dieser Möglichkeit im Einzelfall Gebrauch machen, ist eine Frage des in richterlicher Unabhängigkeit auszuübenden Ermessens und meiner Bewertung daher entzogen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries