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Brigitte Zypries
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Brigitte Zypries von Gerhard R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für ihre Antwort vom 5.2.2009.

Da ich sie nicht vollständig verstanden habe, bzw. sie im Widerspruch zur Aussage meines Rechtsbeistandes steht, muss ich aber nochmal nachfragen

Konkret:
Laut aktuellem Unterhaltstitel bin ich verpflichtet monatlich ca. 2.670,- € Unterhalt für meine Exfrau und meine 4 Kinder zu bezahlen.

Im Falle von Arbeitslosigkeit würde ich aber maximal ca. 2.000,- € ALG 1 erhalten.
Nach Aussage meines Anwaltes könnte ich frühestens nach 6 Monaten eine Änderung des Unterhaltstitels beantragen und vermutlich nach weiteren 3-6 Monaten (übliche Wartezeit in Hamburg) könnte der Unterhaltstitel angepasst werden.
Ich müsste also für bis zu 12 Monate 670,- mehr Unterhalt zahlen als ich ALG1 bekomme sowie den Umgang mit meinen 4 Kindern in Hamburg und Bayern sicherstellen und alleine finanzieren.

Sie werden mir sicher recht geben: Das ist eine Überforderung!

Da meine Reserven, durch die vielfältigen Scheidungsfolgen bereits jetzt vollständig aufgezehrt sind, wäre das auch vom ersten Tag an eine Überforderung und nicht erst in einigen Monaten.

Können sie mir jetzt bitte nochmal genau erklären welche Mittel mir zur Verfügung stehen, diese Überforderung zu vermeiden?
Bitte unter Nennung der Rechtsgrundlage, denn mir und meinem Rechtsanwalt ist davon nichts bekannt.
Verstehe ich ihren letzten Satz richtig, dass es mir erlaubt ist, sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, zumindest für 6 Monate meinen Unterhalt soweit zu senken, dass zumindest das Überleben gesichert wäre? Trotz anders lautendem Titel?
Auch dafür würde ich gerne die Rechtsgrundlage erfahren, da ich das natürlich anwenden möchte.

Ich bin mir sicher, dass auch all die anderen Unterhaltszahler, für die die momentane Praxis ebenso eindeutig eine Überforderung darstellt, an diesem Schutzmechanismus ebenfalls sehr interessiert wären.

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Raden,

ich kann gut verstehen, dass Sie sich für den Fall Ihrer Arbeitslosigkeit Gedanken machen. Dennoch kann ich Ihnen Fragen hinsichtlich Ihrer konkreten Situation nicht beantworten, weil ich in Einzelfällen nicht rechtsberatend tätig werden darf. Hierfür bitte ich um Verständnis. Ich möchte jedoch - ganz allgemein - abschließend so viel anmerken:

Wie bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt, sieht das Gesetz die Möglichkeit sogenannter Abänderungsklagen für den Fall wesentlicher Veränderungen der einst maßgeblichen Verhältnisse vor - eine 6-Monatsfrist enthält das Gesetz nicht. Wie lange vor diesem Hintergrund mit der Erhebung einer Abänderungsklage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gewartet werden muss, ist aus meiner Sicht eine Frage des Einzelfalls.

Von der Möglichkeit einer Abänderungsklage ist die Frage zu unterscheiden, ob der titulierte Unterhaltsbetrag nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in voller Höhe vollstreckt werden kann. Letztlich sichert dem Unterhaltspflichtigen das Zwangsvollstreckungsrecht mittels den dort vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen, dass ihm das zum Leben Notwendige bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries