Frage an Brigitte Zypries von Hans K. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
meine Frau hat einen vollstreckbaren Vergleich bzgl Kindesunterhalt, woraus hervorgeht, das der Kindsvater bis zum 3. eines Monats im Voraus den Kindesunterhalt zu zahlen hat.
Anfangs zahle er regelmäßig, später nicht. Da haben wir eine Beistandschaft beantragt. Jetzt bekomme wir trotzdem den Unterhalt erst dann, wenn der Kindesvater Lust hat zu zahlen.
Meine Frage:
Ist das Jugendamt nicht verpflichtet im Interesse des Kindes den vollstreckbaren Vergleich des Gerichts auch umzusetzen? Habe gedacht ein Gerichtsentscheid ist für alle bindend, auch für Ämter!?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Krämer,
nach § 1712 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Dies berechtigt das Jugendamt auch zur Durchsetzung titulierter Unterhaltsansprüche in der Zwangsvollstreckung. Ebenso wie im Unterhaltsprozess hat der Beistand nach §§ 1716 Satz 2, 1915 Absatz 1, 1793 Satz 1 BGB die Stellung des gesetzlichen Vertreters des prozessunfähigen Kindes. Nach § 53a der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil insoweit ausgeschlossen. Der Beistand ist nicht an Weisungen des sorgeberechtigten Elternteils gebunden. Das Jugendamt kann daher den Unterhalt in einer Höhe vollstrecken, die den Titel unterschreitet bzw. von einer Vollstreckung vollständig absehen, wenn es dies nach fachlicher Bewertung der Umstände des Einzelfalls für geboten hält. Die Beistandschaft kann allerdings wegen derartiger Unstimmigkeiten nach § 1715 Absatz 1 Satz 1 BGB auf schriftliches Verlangen jederzeit beendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries