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Frage von René R. •

Frage an Brigitte Zypries von René R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Ministerin,

gerade die aktuelle deutsche Gesetzgebung veranlasst, dass Probleme auf den Rücken der Kinder ausgetragen werden, denn die Mutter als alleinige Sorgeberechtigte, ist allmächtig und nützt das auch aus, dabei zeigt sie kein Interesse am Wohl des Kindes, wird sich jedoch immer auf dieses berufen.
Die Zusätze:
„wenn dies dem Wohl des Kindes dient“ oder
„wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht“
tauchen nur dann auf, wenn es um die angeblichen Rechte der Kinder und des nicht Sorgeberechtigten geht, wie man in:
§ 1678 BGB Abs 2
§ 1680 BGB Abs 2 hier wird ausdrücklich nur der Vater erwähnt!
§ 1684 BGB
§ 1686 BGB
nachlesen kann.

Aber in
§ 1626 a BGB Abs. 2 heißt es:
„Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“
Hier vermisst man einen der Zusätze und somit das Interesse des Staates am Wohle des Kindes.
Ist der deutsche Gesetzgeber, wirklich am Wohle des Kindes interessiert?

Geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Kinderwohlgefährdung grundsätzlich vom Vater ausgeht und nie von der Mutter?
Müssten nicht die Zusätze gestrichen werden, um der umgangsboykottierenden Mutter, ihre Tat unter allen Umständen zu rechtfertigen? Eine Mutter die den Umgang zwischen Kind und Vater verhindern will, lässt sich so allerhand einfallen.

Warum weigert sich der deutsche Gesetzgeber, dass dem Umgangsvereitelnden Elternteile, das Sorgerecht aberkannt wird, wie dies in den anderen EU Staaten, außer Österreich, der Fall ist?
Leider will oder kann mir, seit über 24 Monaten, niemand in Ihrem Ministerium eine Auskunft, für die o.g. Fragen, geben.

Mit freundlichen Grüßen
René Rölke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rölke,

Hauptgrund für die Regelung des § 1626a BGB ist gerade das Kindeswohl. Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unverheiratete Eltern nicht ohne weiteres die für die gemeinsame elterliche Sorge notwendige Kooperationsfähigkeit haben. Er hat daher die gemeinsame Sorge vom übereinstimmenden Willen beider Elternteile abhängig gemacht.

Auch die vorrangige gesetzliche Zuweisung der Alleinsorge an die unverheiratete Mutter beruht auf dem Kindeswohl. Die Situation des nicht verheirateten Vaters und der Mutter ist nicht gleich. Die Mutterschaft steht bereits fest, während die Vaterschaft noch offen sein kann. Daher hat der Gesetzgeber demjenigen die elterliche Sorge zugesprochen, dessen Elternschaft bereits sicher feststeht.

Da ich die Kritik ernst nehme, werde ich mittels eines Forschungsvorhabens prüfen lassen, ob eine Änderung des § 1626a BGB sinnvoll ist.

Für die von Ihnen angesprochenen Probleme beim Umgangsrecht bringt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das am 1. September 2009 in Kraft treten wird, Verbesserungen, die auf die Einhaltung gerichtlicher Umgangsentscheidungen zielen. Ich darf Sie zur weiteren Information auf meine Antwort vom 4. Februar 2009 an Herrn Carsten Siebert verweisen. Neben den Änderungen durch das FamFG wäre ein automatischer Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung nicht sinnvoll, da im Interesse des Kindes immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob dies auch dem Kindeswohl entspricht. Ein Sorgerechtsentzug bei Umgangsvereitelung ist nach geltendem Recht aber durchaus zulässig.

Zur Lösung schwieriger Umgangskonflikte der Eltern soll nach dem FamFG das Gericht künftig stärker auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken. So verweist das Gericht auf Beratungsmöglichkeiten durch die Beratungsstellen und Jugendämter; es weist in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere die Mediation, hin. Das Gericht kann eine Beratung auch anordnen. Befolgt ein Beteiligter diese Anordnung nicht, können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries