Frage an Brigitte Zypries von Barbara R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Ministerin,
Bei Einführung des P-Kontos -auf Guthabenbasis- wird dieses, anders als bei lfd. Konten, nicht gesperrt, sondern ein automa-tischer Sockel-Pfändungsschutz (SPf) i.H. von € 985,15 in der Weise freigegeben, dass der KN Lastschriften und Überweisungen tätigen kann. Wird das lfd. Konto in ein P-Konto umgewandelt besteht die Möglichkeit, dass das Konto bereits im Soll ist.
Frage: Ist hier Guthabenbasis = Limit?
Der SPf beinhaltet den Betrag ohne unterhaltspflichtige Personen. Für eine höhere Freigabe muss weiterhin ein AG-Beschluss vorgelegt werden.
Frage: Muss der SPf des P-Kontos für jeden KN bei Vorlage eines AG-Beschlusses angepasst werden, oder gilt weiterhin € 985,15 als frei verfügbar und darüber hinausgehende freigegebene Beträge können weiterhin nur an der Kasse verfügt werden?
Bei einer Pfändung kann der KN sich eine Ruhendstellung des Gläubigers besorgen, damit das Konto (sowohl Giro, Spar, WP als auch Karte) wieder frei ist.
Frage: Wenn eine Freigabe des GL vorliegt, wird das Konto dann weiterhin als P-Konto geführt (SPf) oder muss dann das P-Konto in ein lfd. Konto umgewandelt werden?
Bei Kunden mit mehr als einer Pfändung kann es folgende Situation geben: 1. Pfändung Freigabe durch GL / 2. Pfändung Freigabe des AG über € 1.000,00 / 3. Pfändung Freigabe durch Selbstpfänder über € 990,00. Kunde erhält monatlich € 1.100,00 plus BG-Rente über € 210,00.
Frage: Ist die BG-Rente innerhalb der 7. Tage Frist nach § 55 SGB frei? Kommt dieser Betrag zum SPf hinzu? Wie kann das AG mehr frei geben als der Selbstpfänder? Wird es hier eine Vereinheitlichung geben?
Die Bank hat noch eigene Forderungen gegenüber dem KN aus z.B. lfd. Krediten oder rückständigen Krediten oder aus einem gekündigten Konto.
Frage: Unter welchen Bedingungen kann die Bank die eigenen Forderungen bei einem P-Konto einbehalten - wenn: mehr / weniger / gleichviel Geld auf das Konto geht bezogen auf den Sockel-Pfändungsschutz.
Sehr geehrte Frau Reinhartz,
die zentrale Vorschrift des neuen Kontopfändungsschutzrechts nach dem Regierungsentwurf, § 850k der Zivilprozessordnung im Entwurf (ZPO-E), sieht einen Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem P-Konto vor. Pro Monat wird ein Guthabensbetrag in Höhe von derzeit 985,15 € auf dem P-Konto automatisch, ohne dass es eines besonderen Antrages des Schuldners oder einer Entscheidung des Gerichts bedürfte, pfandfrei gestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, ob es also auf Arbeitseinkommen, Renten, Sozialleistungen, Schenkungen etc. stammt.
Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, soll der Basispfändungsschutzbetrag - wie bereits jetzt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen - für die erste unterhaltsberechtigte Person um 370,76 € und für jede weitere Person um 206,56 € erhöht werden können. Das kontoführende Kreditinstitut soll dies auf der Grundlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder einer Schuldnerberatungsstelle berücksichtigen. Eine gerichtliche Entscheidung für die Berücksichtigung dieser Beträge ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch nach § 850k Absatz 4 ZPO-E beantragt werden.
Bürgerinnen und Bürger, die eine Kontopfändung befürchten, haben die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Für die Beantragung eines P-Kontos ist nicht erforderlich, dass bereits eine Pfändung vorliegt. Besteht ein P-Konto, führt eine Pfändung, die sich durch Zahlung erledigt oder die aus anderem Grunde "ruhend gestellt" wird, nicht dazu, dass das P-Konto wieder in ein normales Girokonto "umgewandelt" werden müsste.
Werden Sozialleistungen auf ein Girokonto überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift der Sozialleistung entsteht, nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 55 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Hat der Schuldner ein P-Konto, so sieht der Regierungsentwurf vor, dass daneben kein Pfändungsschutz für Kontoguthaben nach § 55 SGB I besteht. Es soll keinen "doppelten Kontopfändungsschutz" geben.
Will die Bank, die das P-Konto führt, mit anderweitigen Ansprüchen, z.B. aus rückständigen Darlehen, gegen den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens auf dem P-Konto aufrechnen, ist § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten: Kontoguthaben auf dem P-Konto ist grundsätzlich in Höhe des Sockelfreibetrags von 985,15 € pro Monat nach § 850k ZPO-E nicht der Pfändung unterworfen. Nach § 394 BGB ist damit die Aufrechnung gegen diese Forderung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries