Frage an Brigitte Zypries von Gerhard R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
zu den vielen Ungerechtigkeiten des deutschen Familienrechts gehört, dass die Umgangskosten mit den Kindern alleine vom Umgangselternteil zu tragen sind.
Da es dafür, m.W. keinerlei gesetzliche oder moralische Grundlage gibt, lautet meine Frage an sie, wann dieser Missstand beseitigt wird?
Die von den Gerichten heran gezogene Begründung, dass der Umgangselternteil dafür ja die Hälfte des Kindergeldes bekäme, war schon vor der Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 nicht nachvollziehbar, da das KG beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu Gute kam.
Da das KG, auch in intakten Familien, die finanziellen Belastungen durch Kinder mindern soll, steht es für Umgangskosten nicht zur Verfügung.
Nach Abschaffung des Schuldprinzips im Familienrecht werden auch beide Elternteile in gleicher Weise für eine Trennung als verantwortlich angesehen.
Selbst wenn der Betreuungselternteil durch Wegzug mit den Kindern, die Umgangskosten massiv in die Höhe treibt, wird er an den finanziellen Folgen seiner Entscheidung nicht beteiligt.
Alleine das widerspricht dem Verursacherprinzip, welches anderenorts als wichtiger Rechtsgrundsatz gilt.
Durch den Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt, verfügt der Unterhaltspflichtige auch nicht über höhere Mittel als der Betreuungselternteil, die dieses rechtfertigen könnten.
Vollends absurd wird diese Regel, seit mit der Reform vom 1.1.2008 der Umgangselternteil sogar "seine" Hälfte des Kindergeldes nochmal mit dem Betreuungselternteil teilen muss.
Das OLG-Düsseldorf hat da auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Regelungen wie diese tragen, neben der menschenrechtswidrigen Sorgerechtspraxis für uneheliche Väter maßgeblich zum sprichwörtlich schlechten Ruf des deutschen Familienrechts bei.
Da durch diesen Missstand zahllose Kinder und Väter ihres natürlichen Menschenrechts auf Umgang beraubt werden, frage ich nicht ob, sondern lediglich wann er beseitigt wird.
MfG
G.R.
Sehr geehrter Herr Raden,
gesetzliche Änderungen bei den Umgangskosten sind nicht geplant. Die Wahrnehmung des persönlichen Umgangs mit dem Kind ist Bestandteil der elterlichen Verantwortung, die einem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil gegenüber dem Kind obliegt. In § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist dementsprechend festgeschrieben, dass der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Zur Erfüllung der Umgangspflicht gehört es grundsätzlich, das Kind zum Umgang abzuholen und es nach dem Umgang zurückzubringen. Den Eltern steht es frei, davon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Der zum Umgang mit dem Kind verpflichtete Elternteil hat grundsätzlich auch die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Kosten, wie etwa Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, zu tragen. Er kann die Kosten in der Regel auch nicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder gar dem unterhaltsberechtigten Kind dergestalt entgegenhalten, dass sie von seinem zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen sind. Ausnahmen von dieser Regel kommen nach der Rechtsprechung in engen Grenzen aus Billigkeitsgründen in Betracht, etwa wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfernung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar ist und dazu führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in erheblich eingeschränktem Umfang ausüben könnte (BGH vom 9. November 1994, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht [FamRZ] 1995, 215).
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries