Frage an Brigitte Zypries von Klaus B. bezüglich Gesundheit
Abgabe von Generika - Aktive Sterbehilfe ?
Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,
ich leide an verschiedenen Krankheiten und habe über viele Jahre ohne Probleme meine gut verträglichen Medikamente erhalten. Aufgrund der Kassen-Rabattverträge habe ich (wie viele andere) große Probleme an meine verordneten Medikamente zu kommen. Auf meine Anfrage bei Ihrer Kollegin Frau Schmidt habe ich die Antwort erhalten, das die so genannten Generika "gleichwertig" sind und den gleichen Wirkstoff enthalten. Das kann ja sein, aber es gibt doch immer Probleme mit den enthaltenen HILFSSTOFFEN, die sehr oft Nebenwirkungen und zusätzliche Krankheitskosten verursachen - Auszug aus dem Schreiben " wenn im Einzelfall eine Allergie gegen bestimmte Hilfsstoffe vorliegt ist die Apotheke verpflichtet, nur das ärztlich verordnete Präparat abzugeben" - Wo her soll der Apotheker wissen, gegen was seine Kunden im Einzelnen allergisch sind. Die Praxis sieht doch so aus, man geht in die Apotheke und erhält das lt. Rabattvertrag benötigte Medikament, der Apotheker fragt doch keinen nach seiner Krankengeschichte. Für mich ist das sehr grenzwertig, da ich mich auf das Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" beziehe.
Nun frage ich Sie, wer ist bei Unverträglichkeit, für die zusätzlichen Krankheiten bis hin zum Tod verantwortlich?
Der Arzt kann es nicht sein, er hat das richtige Medikament verschrieben.
Die Apotheke wird zur Herausgabe des Rabattmedikamentes gezwungen.
Die Gesundheitsministerin geht auf die Frage nicht ein.
Wie siehen Sie es als Justizministerin ?
Sehr geehrter Herr Basel,
es ist richtig, dass neben den Wirkstoffen auch sog. Hilfsstoffe und die Art der Herstellung eines Arzneimittel die Wirksamkeit im Körper beeinflussen können. Darum wird bei der Zulassung eines Generikums (Nachahmerpräparat) geprüft, ob das neue Produkt dieselbe biologische Verfügbarkeit besitzt, wie das Vergleichspräparat.
Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass Patienten subjektiv unterschiedliche Erfahrungen mit der Verträglichkeit eines Generikums im Vergleich zu einem Original-Arzneimittel machen. Darum kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im medizinisch begründeten Einzelfall, zum Beispiel wenn eine Allergie gegen bestimmte Hilfsstoffe vorliegt, den Austausch des verordneten Arzneimittels auf dem Rezept durch eine Kennzeichnung ausschließen. In diesen Fällen ist die Apotheke verpflichet, nur das ärztlich verordnete Präparat abzugeben und kein anderes Vertragspräparat der Krankenkasse. Das bedeutet, dass der Apotheker die Krankheitsgeschichte im Einzelfall nicht kennen muss, da er an der Kennzeichnung des Rezepts durch den Arzt sieht, ob ein Generikum ausgegeben werden kann oder eben nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries