Frage an Brigitte Zypries von Peter K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,
alle Politiker fordern die Einhaltung der Menschenrechte von Ländern
wie China und Russland usw.
Doch wie steht es mit den Menschenrechten in der BRD?
1. An welche n e u t r a l e Stelle kann sich ein in seinen Menschenrechten durch die Staatsmacht und Justiz in der BRD verletztes Opfer wenden? Ich bitte um Angabe der Post- und auch der Mailadresse.
2. Nach welchen Strafrechtsparagraphen sind in der BRD Menschenrechtsverletzungen durch die Staatsmacht und Justiz der BRD strafbewehrt?
Da wir angeblich im besten demokratischen Rechtsstaat leben, den es je auf deutschem Boden gab, wird eine rasche Antwort Ihrerseits möglich sein.
Hochachtungsvoll
Peter Köberle
Sehr geehrter Herr Köberle,
der Schutz der Menschenrechte obliegt in Deutschland grundsätzlich den Gerichten. Nach dem deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte - auch der Menschenrechte - selbst gerichtlich geltend machen. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert gerichtlichen Rechtsschutz für jeden Fall, in dem jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In Deutschland gibt es neben den Gerichten eine Vielzahl von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar für den Schutz von Menschenrechten eintreten, entweder dadurch, dass sie konkrete Beschwerden annehmen und bearbeiten oder dadurch, dass sie sich auf politischer Ebene für die Achtung der Menschenrechte einsetzen. Dazu gehören etwa Petitionsausschüsse oder Bürgerbeauftragte. Eine nicht abschließende Auflistung nationaler, europäischer und internationaler Einrichtungen finden Sie unter http://www.bmj.bund.de unter Themen/Menschenrechte/Menschenrechtswächter/Ansprechpartner.
Bei Menschenrechtsverletzungen dürfte es sich immer auch um Straftaten handeln. Straftaten sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht, auch dann, wenn es sich bei den Tätern um Amtsträger handelt. In vielen Fällen führt die Amtsträgereigenschaft des Täters zu Strafschärfungen, in einigen Fällen begründet sie erst die Strafbarkeit, d. h. Täter kann nur ein Amtsträger sein. Dazu weise ich Sie insbesondere auf die im 30. Abschnitt geregelten Straftaten hin (Straftaten im Amt), etwa § 339 StGB (Rechtsbeugung), § 340 StGB (Körperverletzung im Amt), § 343 StGB (Aussageerpressung), § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger), § 345 StGB (Vollstreckung gegen Unschuldige).
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries