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Frage von Christoph Große W. •

Frage an Brigitte Zypries von Christoph Große W. bezüglich Recht

Hallo Frau Zypries,

bei Einführung der Vorratsdatenspeicherung haben war Ihre Argumentation immer, dass man diese für die Bekämpfung von Terroristen braucht. Letztendlich wurde Sie oft gefragt ob nicht die Terroristen sondern ein paar harmlose Schüler die ein paar mp3´s kopieren das Ziel dieses Wahnsinns sind. Sie dementierten immer.

Es kam wie es kommen musste mit dem Gesetz zur Zivilrechtlichen Durchsetzung von geistigem Eigentum - natürlich alles nur mit Richterbeschluss. Zitat von Ihnen :

"Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. [..] Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit."

Ich weiss nicht ob Sie sich daran überhaupt noch erinnern. Gegener dieses Gesetzes haben immer wieder darauf hingewiesen das die Definitinen in dem Gesetzt so ungenau sind das man dort alles Mögliche reininterpretieren kann. Und es kommt wie es kommen musste:
Ein Gericht entscheidet, dass die Daten auch OHNE Richterbeschluss der Musikindustrie zur Verfügung stehen. Wohlgemerkt Zuordnung IP Adresse -> Kunde welche ja eindeutig nur mit der Vorratsdatenspeicherung funktioniert. (siehe hier http://www.golem.de/0804/59394.html ).

Und jetzt kommt die eigentliche Frage: Ist der Staat jetzt offiziell unglaubwürdig aus ihrer Sicht oder gibt es eine Erklärung warum er auch nach so einem Urteil nicht unglaubwürdig geworden ist. Letzendlich hat sich doch ein sehr deutlich gezeigt: Sie wollten das Gesetz offiziell gegen Terrorismus. Sie haben damit sicher nicht viele Terroristen fangen können. Das eigentliche Ziel nämlich Daten für die Musikindustrie haben Sie erreicht (Stichwort: Kriminalisierung der Schulhöfe). Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Große Wiesmann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wiesmann,

wie so oft im Leben gilt es zu differenzieren, die von Ihnen aufgeworfene Frage nach der Glaubwürdigkeit stellt sich dann erst gar nicht.

Den Inhabern von Rechten geistigen Eigentums steht gegen einen Internetzugangsanbieter ein Anspruch auf eine Auskunft, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, ausschließlich dann zu, wenn dies zuvor von einem Gericht angeordnet wurde und es sich nicht um sogenannte „Vorratsdaten“ (§ 113a TKG) handelt. Das ist im Gesetz (§ 101 Absatz 9 UrhG i.V.m. §§ 113a und 113b TKG) eindeutig so geregelt und wird auch in der von Ihnen in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidung nicht anders gesehen.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung einer Straftat eine sogenannte Bestandsdatenauskunft von dem Internetzugangsanbieter verlangen, um den hinter einer – den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten - dynamischen Internetprotokolladresse stehenden Anschlussinhaber namhaft zu machen. In diesem Fall besteht kein Richtervorbehalt und so steht es auch in der von Ihnen zitierten Gerichtsentscheidung.

Schließlich besteht die Möglichkeit für den geschädigten Rechteinhaber durch Einsicht der Strafakten an die für ihn relevanten Informationen zu gelangen. Dabei profitiert er zwar mittelbar von den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Diese Konstellation unterscheidet sich aber nicht von anderen Fällen, in denen der Geschädigte erst durch die Strafakte Kenntnis von der Identität des Schädigers erlangt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries