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Frage von Frank H. •

Frage an Brigitte Zypries von Frank H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries!

In Ihrer Antwort an Herrn Degener vom 17.11.2008 schreiben Sie u.a.

"Sollte sich ergeben, dass die gemeinsame Sorge vielfach aus anderen als aus Gründen des Kindeswohls nicht zustande kommt, muss der Gesetzgeber handeln und Vätern nichtehelicher Kinder über das geltende Recht hinaus einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen."

Diese Antwort verwundert mich etwas. Es muss doch heute nicht mehr diskutiert werden, dass es für das Kindeswohl am besten ist, wenn beide Elternteile Verantwortung für das Kind übernehmen wollen. Oder wollen Sie ernsthaft behaupten, dass eine Ausgrenzung eines Elternteils aus der elterlichen Verantwortung dem Kindeswohl dient?

Somit bitte ich Sie die Untersuchung erst gar nicht abzuwarten, da eine Ausgrenzung eines Elternteils nur in wenigen Ausnahmefällen dem Kindeswohl entsprechen kann! Dies sollte dann auch von dem ausgrenzenden Elternteil begründet werden müssen.

Selbst wenn nur ein Kind auf die Sorge seines Vaters verzichten müsste, weil die Mutter aus anderen als aus Gründen des Kindeswohls dies nicht will, muss im Interesse dieses Kindes der Gesetzgeber tätig werden und dessen Vater die Erlangung der gemeinsamen Sorge ermöglichen. Handeln Sie jetzt! Unsere Kinder haben einen natürlichen Anspruch auf beide Elternteile, diesem Anspruch steht der §1626a BGB entgegen.

Es ist doch unbestreitbar im Interesse des Kindes, dass ein engagierter Vater nicht von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen gehört. Oder haben Sie dazu eine andere Meinung?

Mit freundlichen Grüßen

Frank Holzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Holzer,

ich stimme Ihnen darin zu, dass es grundsätzlich für das Kindeswohl am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen können und wollen. Nicht miteinander verheirateten Eltern haben die Möglichkeit, durch die Abgabe von übereinstimmenden Sorgeerklärungen die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu begründen. Wie ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 18. Juli 2008 ausführlich dargelegt habe, kann allerdings bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese gemeinsam für ihr Kind Verantwortung übernehmen können und wollen. Das geltende Recht knüpft daher die gemeinsame Sorge daran, dass die Eltern ihre Bereitschaft zur Kooperation durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren. Bei der Frage, ob Vätern nichtehelicher Kinder über das geltende Recht hinaus ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werden soll, handelt es sich um eine weitreichende mögliche Gesetzesänderung, die nicht ohne eine ausreichende Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries