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Frage von Reinhard S. •

Frage an Brigitte Zypries von Reinhard S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

am heutigen Tag ist das überarbeitete BKA-Gesetz verabschiedet worden. Darin ist auch die Regelung zum sogenannten Bundestrojaner im Rahmen der Online-Durchsuchung geregelt.

Hier gibt es meiner Ansicht nach das Problem, dass bei der Aufbringung des Bundestrojaners der Inhalt des zu durchsuchenden Mediums - hier der Festplatte des zu untersuchenden Rechners - manipuliert wird, da ja der Bundestrojaner auf die Festplatte oder einzelnen Dateien auf dieser Festplatte geschrieben wird.

Dies bedeutet, dass das eigentliche Untersuchungsobjekt nicht ´unberührt´ ist, sondern durch die Kriminalbehörden selbst verändert wurde.

Darüber hinaus kann beim heutigen Stand der IT-Technik angenommen werden, dass auch der Bundestrojaner ggf. Opfer eines Softwarefehlers wird, der von Dritten ausgenutzt wird, um Software und Inhalte auf den Rechner zu spielen, ohne dass der Nutzer des Rechners davon Kenntnis hat und welches erst durch den Bundestrojaner ermöglicht wird.

Meines Erachtens nach sind durch den Bundestrojaner erhobene Daten daher maximal als Anscheinsbeweise, ggf. sogar nur als Indizien in Strafprozessen verwendbar. Es wäre sogar möglich, dass die Beweise strafrechtlich unter diesen Umständen gar nicht herangezogen werden dürfen

Meine Fragen dazu:

1. Wie garantieren Sie die Integrietät der Daten auf dem Rechner, der untersucht werden soll, trotz der Manipulation durch die Installation des Bundestrojaners?

2. Wie stellt ihr Haus sicher, dass der Bundestrojaner selbst nciht erst kompromittierende Daten auf den zu untersuchenden Rechner installiert/kopiert, unabhängig davon, ob die absichtlich durch die Strafverfolgungsbehörden passiert oder durch Software-Fehler im Bundestrojaner, die durch Dritte ausgenutzt werden?

3. Welche unabhängige Instanz bewertet die Sicherheit des Bundestrojaners, um die oben beschriebene Problematik auszuschließen?

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Sander

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sander,

der vom Bundestag verabschiedete Entwurf des Gesetzes schreibt ausdrücklich vor, dass an dem informationstechnischen System, in das im Wege der Online-Durchsuchung eingegriffen wird, nur Veränderungen vorgenommen werden dürfen, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Die an dem Rechner vorgenommenen Veränderungen müssen protokolliert werden, um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass das bei der Online-Durchsuchung eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist. Der Gesetzgeber hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass jede Online-Durchsuchung und das von ihr betroffene Zielsystem so umfassend wie technisch möglich vor Manipulationen jeder Art geschützt werden müssen.

Es ist Sache des ausführenden Bundeskriminalamts, diese zwingenden rechtlichen Vorgaben in die Praxis umzusetzen. Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich daher bitte an das Bundesministerium des Innern, dessen nachgeordnete Behörde das Bundeskriminalamt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries