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Frage von Daniela D. •

Frage an Brigitte Zypries von Daniela D. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

warum wird in Deutschland die Prostitution nicht verboten? Tausende Frauen aus Osteuropa und anderen Teilen der Welt werden zur Prostitution gezwungen. Durch die offenen Grenzen wurde der Menschenhandel erleichtert. Die Zuhälter werden selten bestraft, da die Opfer Angst haben auszusagen oder von den Anwälten eingeschüchtert werden...
Würde man die Prostitution verbieten, wäre jeder Zuhälter in Zukunft bei entsprechend hoch angesetzter Strafe ein illegal Handelnder und würde dort hin gehen wo er hingehört....ins Gefängnis. In anderen Ländern funktioniert das auch. Ist in den USA , denen die BRD so treu nacheifert, Prostitution nicht auch verboten? Die meisten Zuhälter sind aus dem Ausland und lachen sich wahrscheinlich krumm über die deutsche Justiz . Anders kann ich mir nicht erklären, das der Menschenhandel in der BRD so boomt. Wem gehören denn die Bordelle, das der deutsche Staat sie gewähren lässt? Wem gehören Casinos, in denen Menschen schon Haus und Hof verloren haben? Warum bewahrt der Staat die Bürger nicht vor solchen Dingen?
http://nachrichten.t-online.de/c/15/99/63/88/15996388.html

mit freundlichen Grüßen

Daniela Doberstein

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Doberstein,

ich bin mit Ihnen einer Meinung, dass Zwangsprostitution und Menschenhandel zu verurteilen sind und mit allen - auch strafrechtlichen Mitteln - bekämpft werden müssen.

Dies ist aber bereits umfassend gewährleistet. Ich möchte dazu nur auf die Strafvorschriften gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§§ 232, 232a StGB), die Ausbeutung von Prostituierten und die Zuhälterei (§§ 180a, 181a StGB) hinweisen. So macht sich nach § 232 StGB unter anderem strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bringt. Nach § 180a StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Wegen Zuhälterei macht sich etwa strafbar, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostitutierten durch bestimmte Maßnahmen beeinträchtigt.

Der Gesetzgeber entschied sich aber mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz bewusst dagegen, die Prostitution als solche unter Strafe zu stellen. Mit diesem Gesetz sollte statt dessen die rechtliche und soziale Lage der Prostituierten verbessert werden. Die kriminellen Begleiterscheinungen der Prostitution ebenso wie der Menschenhandel sollten hingegen weiterhin energisch bekämpft werden. Ich bin auch der Meinung, dass diese gesetzgeberische Entscheidung, die in freier Selbstbestimmung getroffene Entscheidung zur Ausübung der Prostitution zu respektieren und die Strafverfolgung auf die wirklich strafwürdigen Sachverhalte, die Sie in Ihrem Schreiben ja auch ansprechen, zu konzentrieren, weiterhin richtig ist.

Zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel gibt es allerdings Überlegungen, die Strafbarkeit der "Freier" von Zwangsprostituierten zu regeln, also von Personen, die bewusst die Zwangslage solcher Frauen zu sexuellen Handlungen ausnutzen. Dazu ist im Bundesministerium der Justiz ein Vorschlag erarbeitet worden, der derzeit beraten wird.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries