Frage an Brigitte Zypries von Peter J. S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
Ihre Antwort auf meine Frage vom 06.10.2008 finde ich geradezu zynisch. MIr geht es nicht darum zu erfahren, was in einem Gesetz steht- lesen kann ich sogar-mir geht es darum wie die Gesetze angewandt werden. Ich möchte jetzt konkret wissen, warum stellt eine Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen den Telekomvorstand ein, ohne jegliche Ermittlungen anzustellen, obwohl ich aus dem TV weiss, dass ich nicht der einzig Betroffene war. Nach Angaben von Verbraucherschützern im TV waren Tausende betroffen. Gestern hatte ich einen unterdrückten Werbeanruf, ja und jetzt was soll ich dagegen tun? Ich weiss ja nicht wer mich angerufen hat, die Firma die das Produkt vertreibt wollte oder konnte mir auch nicht den Täter mitteilen. Hat mich natürlich nur 0,49 € gekostet. Was sollen Gesetze die nicht angewandt werden oder angewandt werden können. Warum habe ich jetzt keinen Schadensersatzanspruch, immerhin hat man meinen Schlaf gestört und es dauerte Stunden bis ich wieder einschlafen konnte.
Desweiteren rechtfertigen Sie die geringen Schadensersatzforderungen gegenüber der Bahn als sehr gut, ohne auch nur auf die Frage wirklich einzugehen. Insbesondere erklären Sie nicht warum schon seit mindestens 2001 ein wesentich weiter entwickeltes Gesetz in den NL gilt. was auch tatsächlich dazu führt, dass die niederländische Bahn meistens in der Zeit ist und dann erklären Sie auch nicht warum ggf. Dritte (Reiseveranstalter, Arbeitnehmer) für die Nicht- oder Schlechterbringung einer Bahnleistung haften sollen. Meine Frau hat zwei Abmahnungen von ihrem Arbeitgeber wegen Verspätung bekommen, verursacht duch die Bahn, erhalten, obwohl sie schon eine halbe Stunde früher losfuhr. Jetzt fährt sie wenigstens wieder mit dem KFZ gut für die Umwelt und den allgemeinen Strassenverkehr, wenigstens ein KFZ mehr. Das nenne ich dann Umweltschutz.
Ich erwarte eine Antwort auf die beiden Fragen und keine Erklärung der Gesetze. Danke.
MfG
Peter Stauvermann
Sehr geehrter Herr Dr. Stauvermann,
Ihre Frage, warum die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingestellt hat, kann ich Ihnen nicht beantworten. Denn die Verfolgung von Straftaten obliegt grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden der Länder. Oberste Aufsichtsbehörde ist das zuständige Landesjustizministerium, an das Sie gegebenenfalls Ihre Frage richten können.
Wenn ein Anrufer seine Rufnummer unterdrückt, sind die Möglichkeiten natürlich beschränkt. Ich setze aber auf die abschreckende Wirkung unserer Vorschläge, die ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 13. Oktober 2008 dargestellt habe. Wenn trotz des Verbots zukünftig keine Rufnummer angezeigt werden sollte, können Sie versuchen, mit dem Anrufer ins Gespräch zu kommen und möglichst viel über ihn und seinen Arbeitgeber zu erfahren. Die Informationen können Sie dann an eine Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale übermitteln. Diese haben eigene Ansprüche auf Unterlassung und nehmen so die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahr. Sie können sich in Zukunft auch an die Bundesnetzagentur wenden, die für die vorgesehenen Geldbußen zuständig sein wird.
Wie bereits in meiner ersten Antwort dargestellt, kann die Belästigung durch unerwünschte Werbeanrufe im Einzelfall eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellen, die Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche auslösen kann. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung gegeben, so steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz aller dadurch verursachten Schäden zu, beispielsweise der Ersatz notwendig gewordener Rechtsverfolgungskosten. Liegt eine besonders schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, so kann dem Geschädigten daneben auch eine angemessene Geldentschädigung zustehen. Denkbar wäre dies im Einzelfall auch bei erheblichen Störungen der Nachtruhe durch unerbetene Telefonanrufe.
Zur Klärung, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall Schadensersatzansprüche bestehen, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Als Bundesjustizministerin ist mir eine Stellungnahme zu Einzelfällen nicht möglich.
Zu Ihrer Kritik daran, dass nicht erklärt werde, warum schon seit mindestens 2001 ein wesentlich weiter entwickeltes Gesetz in den Niederlanden gilt, weise ich darauf hin, dass nach den hier vorliegenden Informationen in den Niederlanden keine allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Fahrgastrechte existieren, die über die in Deutschland geltenden hinausgehen. Mit der Regelung aus dem Jahre 2001 meinen Sie vermutlich die „Geld terug bij Vertraging“-Regelung, die die Niederländischen Eisenbahnen (Nederlandse Spoorwegen, NS) am 15. Februar 2001 eingeführt haben. Hierbei handelt es sich um eine Ausgleichsregelung, die auf Grund einer Vereinbarung lediglich zwischen der Niederländischen Eisenbahnen AG und der niederländischen Regierung eingeführt wurde. Für weitere Informationen verweise ich auf den „Bericht der Bundesregierung zur Qualitätsoffensive im öffentlichen Personenverkehr – Verbraucherschutz und Kundenrechte stärken“ vom 11. Mai 2006 ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/014/1601484.pdf ).
Soweit sie kritisieren, dass "Dritte (Reiseveranstalter, Arbeitnehmer) für die Nicht- oder Schlechterbringung einer Bahnleistung haften", die Bahn im Verhältnis zum Fahrgast aber nicht, kann ich Ihre Ansicht nicht teilen. Geht ein Reiseveranstalter gegenüber seinen Kunden oder ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vertragliche Verpflichtungen ein, sind diese Verpflichtungen unabhängig davon zu beurteilen, welche Verpflichtungen die Parteien eines anderen Vertrages, etwa eines Beförderungsvertrages zwischen einem Eisenbahnunternehmen und seinem Fahrgast, eingegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries