Frage an Brigitte Zypries von Wolfgang S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
im Jahr 2004 hat der damalige Finanzminister Eichel eine Gesetzesvorlage zur Managerhaftung vorgelegt. Diese wurde - nicht zuletzt aufgrund massiven Drucks aus entsprechenden Lobbygruppen - nicht zur Abstimmung vorgelegt. Aktuelle Ereignisse zeigen jedoch, dass gerade jetzt ein solches Gesetz viele Verantwortliche gezwungen hätte ihre Verantwortung ernster zu nehmen (Beispiel Hypo Real Estate).
Mich würde nun interessieren, welche Schritte Sie konkret erwägen um zu verhindern, dass weiterhin unverantwortliches Handeln von Managern zur Gefährdung unserer Volkswirtschaft führt?
Sehr geehrter Herr Schult,
das in der letzten Legislaturperiode geplante Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz – KapInHaG – betraf lediglich eine unmittelbare Haftung der Organe einer börsennotierten Gesellschaft gegenüber den Aktionären für falsche Erklärungen gegenüber dem Kapitalmarkt (Ad-hoc-Mitteilungen, Bilanzen etc.). Die Haftung sollte auf grobe Fahrlässigkeit und zwei bis vier Jahresgehälter beschränkt werden.
In der aktuellen Finanzkrise geht es weniger um solche Verletzungen von Kapitalmarktpflichten, sondern um die Haftung der Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) für fehlerhafte Geschäftsleitung. Dafür gibt es bereits Haftungsvorschriften im Aktiengesetz. Die Haftung der Organmitglieder nach §§ 93, 116 Aktiengesetz (AktG) ist sehr viel schärfer als die nach dem Entwurf des KapInHaG vorgesehene. Die Organmitglieder haften bereits für leichtestes Verschulden ohne jede höhenmäßige Begrenzung mit ihrem gesamten Privatvermögen. Zu ihren Lasten besteht sogar noch eine Beweislastumkehr: Wenn der Pflichtenverstoß streitig ist, muss das Organmitglied beweisen, dass es pflichtgemäß gehandelt hat. Gesetzlich ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, den Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand für die Gesellschaft geltend zu machen. Seit November 2005 hat auch eine Aktionärsminderheit die Möglichkeit, einen Haftungsanspruch gegen Vorstände oder Aufsichtsräte selbst durchzusetzen, wenn der Aufsichtsrat untätig bleibt (§ 148 AktG). Davon wird bislang jedoch kaum Gebrauch gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries