Frage an Brigitte Zypries von Parwin M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Zypries,
im Gesetz zu dem Vertrag vom 02.März 2005 zwischen BRD und Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, hat der Bundestag am 17. März 2006 mit Zustimmung des Bundesrates folgendes beschlossen:
"...Artikel 1a
Einschränkung der Grundrechte
Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit ..., der Freiheit der Person...., der Freiheit der Versammlung..., des Brief-, Post- und Fernmeldegeheinmisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden...eingeschränkt..."
http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0194.pdf
Nach Artikel 19 unseres Grundgesetzes handelt es sich hierbei um unantastbare Grundrechte, mit anderen Worten, um Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen.
Meine Fragen:
1. Seit wann ist unser Grundgesetz nicht mehr gültig.
2. Geben Sie bitte ein Beispiel für die Einschränkung des Grunderechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wie sieht das in der Praxis aus?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.
P. Matinfar
Sehr geehrte Frau Matinfar,
eine ähnliche Frage hat mir Frau U. am 22. Juli gestellt; auch sie hatte in einem Gesetz einen Hinweis auf die Einschränkung von Grundrechten gefunden. Wo immer Gesetze einen solchen Hinweis enthalten, geht es aber niemals darum, Grundrechte abzuschaffen oder außer Kraft zu setzen. "Einschränkung" bedeutet nur, dass die Betroffenen jene punktuellen Beschränkungen hinnehmen müssen, die das jeweilige Gesetz vorsieht. So lässt der von Ihnen angegebene deutsch-niederländische Vertrag unter anderem zu, dass deutsche und niederländische Polizeibeamte Personen, die sich der Grenzkontrolle entziehen, über die Grenze hinweg verfolgen und auf dem jeweils anderen Staatsgebiet festhalten dürfen. Dieses Festhalten schränkt die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes geschützte Freiheit der Person ein - ich meine allerdings in nachvollziehbarer und vernünftiger Weise.
Der von Ihnen zitierte Artikel 19 Grundgesetz sieht die Möglichkeit, solche Grundrechtseinschränkungen vorzunehmen, ausdrücklich vor. Doch verlangt er, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Der Gesetzgeber soll sich nämlich der Tatsache, dass er eine Grundrechtseinschränkung regelt, ausdrücklich bewusst werden und diese nicht leichtfertig vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries