Frage an Brigitte Zypries von Reinhard + Ana S. bezüglich Jugend
Sehr geehrte Frau Justizministerin,
Informiert durch einen Rechtsanwalt zeigen wir uns doch recht überrascht ob des neuen Sexualstrafrechtes.
Insbesondere verunsichert uns die sog, Scheinmindejährigkeit im neuen §184c.
Wir sind ein Ehepaar, dass vor 4 Jahren geheiratet hat. Zumindestens die Ehefrau war damals noch Jugendliche. Auch noch jetzt sieht die Ehefrau weitaus jünger als 18 aus.
Ohne sich komplett in die Öffentlichkeit zu stellen, deshalb die Frage:
Wie verhält es sich mit privaten Aufnahmen aus der gesamten Zeit der Beziehung einschließlich derjenigen vor der Heirat, ob nun pornografisch oder nicht?
Müssen wir die etwaigen Bilder hinter meterdicken Tresorwänden aufbewahren, um uns nicht der Verbreitung strafbar machen, oder ist es besser, sie gleich zu vernichten?
Einen Eindruck von dem Sachverhalt können Sie unter http://www.blog.beck.de/2008/08/28/strafverbot-von-jugendpornographie-tritt-bald-in-kraft/#comments
bekommen
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard + Ana Schulz
Sehr geehrte Frau Schulz, sehr geehrter Herr Schulz,
der neue § 184c StGB betrifft ausschließlich pornographische Schriften. Nicht pornographische Aufnahmen sind selbstverständlich strafrechtlich nicht relevant, egal aus welcher Zeit sie stammen. Ebenso wenig strafbar ist nach dem neuen Gesetz der Besitz jugendpornographischer Schriften, die der Besitzer in einem Zeitpunkt, als er Jugendlicher war, selbst hergestellt hat. Dies gilt auch, wenn der Besitzer inzwischen erwachsen geworden ist. Auch der Besitz von pornografischen Aufnahmen von sogenannten Scheinjugendlichen, also volljährigen Personen mit jugendlichem Erscheinungsbild, wird von § 184c StGB nicht erfasst werden. Strafbar wird dagegen der Besitz von pornografischen Aufnahmen von Jugendlichen, die der Besitzer als Erwachsener gefertigt hat, ebenso deren Weitergabe an erwachsene Dritte. Die Verbreitung an Minderjährige ist ohnehin verboten .
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries