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Frage von Pierre K. •

Frage an Brigitte Zypries von Pierre K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten in Verbindung mit den Änderungen § 101, Abs. 9 UrhG sowie § 128c KostO.

Folgende Fragen sind jetzt erkennbar:
(1) Wer kontrolliert die Herausgabe der Verkehrsdaten nach erfolgter richterlicher Anordnung?
Spezielle ISP haben sich jetzt nicht an den Datenschutz gehalten, warum sollten sie es jetzt tun - ohne Kontrolle. Hier bestätigt die Gefahr dass mehr herausgegeben wird als erforderlich.
(2) Findet der Gesetzgeber es nicht befremdlich, das dann nach erfolgter Löschung der Daten (bis 31.12.2008, denn die Vorratsdatenspeicherung tritt erst für die ISP ab dem 01.01.2009 in Kraft) durch den ISP, der Auskunftsersuchende der Einzige ist, der dem Beweis inne hat, wer an welchen Zeitpunkt den Internetzugang evtl. genutzt hat?
Für einen zukünftigen Zivilprozess, wäre es eine zweifelhafte Beweisführung, weil derjenige der den zivilrechtlichen Anspruch stellt und die Forderungen nach Anwaltsgebühren sowie Schadensersatz stellt der Einzige ist mit dem vermeintlichen Beweis. Eine Manipulation wäre denkbar unter diesen Umständen.
(3) Die Richter die über die Erteilung des Auskunftsanspruch beschließen, haben keine einheitlich vorgegebene Richtlinie sondern es wird von Bundesland zu Bundesland nach eigenem Ermessen gehandelt. So wäre ein aktuelles Musikalbum schon gewerblicher Ausmaß (vgl. etwa LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08). Sie trafen folgende Aussage ( http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f88926.html#frage88926 ): “Die Rechtsprechung stellt maßgeblich auf den Einzelfall ab und hat noch keine einheitliche Linie gefunden.“
Wann will der Gesetzgeber aus seinen vergangenen Fehlern lernen?
Warum wird ein Gesetz erlassen dass mehr Fragen aufwirft, als dass es sie beantwortet?
Oder will der Gesetzgeber keine eindeutige Stellung beziehen zum Thema Filesharing?

Mit freundlichen Grüßen

Pierre Kräußlich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kräußlich,

in einer richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz werden die von dem Internetprovider herauszugebenden Daten konkret bezeichnet. Nur sie darf der Internetprovider herausgeben. Sollte der Internetprovider weitere Daten herausgeben, wäre dies eine unberechtigte Weitergabe von Daten. Die Verwendung personenbezogener Daten entgegen § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.1 Satz 1 Telemediengesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Die von Ihnen geschilderte Konstellation betrifft die Beweiswürdigung im Zivilprozess. Es ist nicht ungewöhnlich, dass nur der Kläger über die für die Beweisführung erforderlichen Unterlagen verfügt. Es obliegt in diesem Fall der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet.

Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen einen Dritten setzt nach § 101 Urheberrechtsgesetz voraus, dass der Verletzer in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletzt hat. Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" ist in der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegeben; sie wurde mit dem neuen § 101 Urheberrechtsgesetz umgesetzt. Der Begriff ist weder in der Richtlinie noch in der Norm definiert. Allerdings findet sich in §101 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz der Hinweis, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Der Gesetzgeber ist im Übrigen stets darauf angewiesen, dass die Gerichte den Wortlaut einer Norm im Sinne des Gesetzgebers bzw. einer europäischen Richtlinie auslegen und die Norm auf den Einzelfall korrekt anwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries