Frage an Brigitte Zypries von Gudrun S. bezüglich Recht
Sie unterscheiden, ob es sich um behördliche Daten handelt, die z.B. zur Strafverfolgung benötigt werden, oder um Daten, die zu wirtschaftlichen Zwecken verkauft werden.
Frage: Warum dieser Unterschied, warum nicht "Gleiches Recht für alle?" Artikel 3 Grundgesetz kennt keine Unterschiede.
Daten" sind kein Gut, das dem Gesetz nach gehehlt werden kann.
Frage: Ist diese Aussage eines Berliner Rechtsanwaltes richtig? Wenn ja, besteht hier dann
a) eine Gesetzeslücke, die
b) dringend geschlossen werden muss?
Frau Ministerin: danke für Ihre Antwort, auf die ich schon sehr gespannt bin. Gudrun Seidl
Sehr geehrte Frau Seidl,
wer mit personenbezogenen Daten umgeht, greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Person ein, auf die sich die Daten beziehen. Der Gesetzgeber darf einen solchen Grundrechtseingriff nur zulassen, wenn er im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich ist. Die Aufklärung von Straftaten ist ein Allgemeininteresse von hohem Rang, das auch erhebliche Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann, z. B. Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Privaten Geschäftsinteressen, wie sie beim Adresshandel oder bei der Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke verfolgt werden, kommt in der Regel keine vergleichbar hohe Bedeutung zu. Es liegt daher kein Verstoß gegen das in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln, wenn unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken einerseits und zu privaten Geschäftszwecken andererseits bestehen. Vielmehr tragen die unterschiedlichen Regelungen dem Gebot gerade Rechnung.
Zu Ihrer weiteren Frage nach dem Bestehen einer Strafbarkeitslücke bei "Datenhehlerei": Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist Hehlerei in der Tat nur bei Sachen, also körperlichen Gegenständen, möglich. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält keinen Straftatbestand der "Datenhehlerei". Gleichwohl besteht keine Gesetzeslücke. Denn nach dem BDSG werden der rechtswidrige Datenhandel und die Verwendung rechtswidrig gehandelter Daten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Werden diese Taten gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen werden, liegt sogar eine Straftat vor.
Bezüglich Ihrer Zusatzfrage, ob beabsichtigt sei, den rechtswidrigen Datenhandel durch Aufnahme eines entsprechenden Straftatbestands in das StGB zum Offizialdelikt zu machen, das auch ohne Antrag verfolgt wird: Ob eine Straftat von Amts wegen oder nur auf Antrag verfolgt wird, hängt nicht vom Standort der Strafvorschrift ab. Auch das StGB enthält etliche Antragsdelikte. Es bedarf also auch unter diesem Gesichtspunkt keiner neuen Strafvorschrift im StGB. Bei Straftaten nach dem BDSG ist es im Übrigen so, dass nicht nur der Verletzte antragsberechtigt ist, sondern auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörde.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries