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Frage von Stephan L. •

Frage an Brigitte Zypries von Stephan L. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe eine Frage zum Thema Mahngebühren. Darf ein Gläubiger generell bei der ersten Mahnung Mahngebühren erheben oder erst bei der zweiten Mahnung? Gibt es Grenzwerte?
Ein Bekannter von mir hat bei der ersten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 18,20€ erhalten. Aus dieser Gebühr geht nicht hervor woraus sich dieser Betrag zusammensetzt
(z.B Personalkosten, Papierkosten, Zeitaufwand).

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Luckaßen,

ich kann Ihnen leider keinen konkreten Rechtsrat erteilen, dies ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

Allgemein gilt: Kosten von Mahnschreiben sind als Verzögerungsschaden dann erstattungsfähig, wenn nach Eintritt des Verzugs gemahnt wurde und die Mahnung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung ist. Die Kosten der Erstmahnung, die den Verzug überhaupt erst begründet, können nicht verlangt werden. Allerdings kann man auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Das hängt immer von den konkreten Vereinbarungen ab, die die Parteien getroffen haben. Einzelfallabhängig ist auch die Höhe der Mahnkosten, das Gesetz gibt hier keine festen Unter- oder Obergrenzen vor. Es sind aber jedenfalls grundsätzlich nur Vermögensschäden wie etwa Portokosten, Briefpapier, ggf. Rechtsanwalts- oder in gewissem Umfang Inkassogebühren ersatzfähig, regelmäßig aber nicht der eigene Arbeitsaufwand.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries