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Brigitte Zypries
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Frage von Hans G. •

Frage an Brigitte Zypries von Hans G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin!
Warum liegt es, laut Staatsanwaltschaft nicht im öffentlichen Interesse, wie es so schön heist, daß jemand bestraft wird, der sich folgendes leistet:

Meine Frau und ich fahren im Baustellenbereich auf der Autobahn. Die Geschwindigkeit ist auf 80 Km/h begrenzt. Eine gelbe Linie ist nicht unterbrochen. Wir fahren auf der linken Seite mit etwa 85 Km/h. Vor uns, soweit wir sehen können fahren sehr viele Autos auf dieser Spur. Wir waren momentan praktisch die letzten. Von hinten kommt ein junger Rußland-Deutscher. Er drückt schon von Weitem auf die Lichthube und gibt mir zu verstehen, daß er überholen will. Ich kann aber nicht ausweichen (ununterbrochene Linie). Er fährt soweit auf, daß ich weder Nummerschild noch Lampen im Rückspiegel sehen kann. Für ihn ergibt sich dann kurz die Gelegenheit uns rechts zu überholen. Auf gleicher Höhe wie wir drückt er auf die Hupe und zeigt uns sehr energisch den Vogel. Dann gibt er Gas und zieht vorbei. Jetzt hatte er erreicht was er wollte. Die nächsten etwa 10 km fährt er jetzt vor uns her. Ständig wiederholt er den Vogel. Er spuckt aus dem geöffneten Fenster um mehrmals unsere Windschutzscheibe zu treffen.
Wir sind keine Juristen, nehmen aber trotzdem an, daß es sich bei dieser Aktion um eine Gefährdung, Belästigung und vorallem Beleidigung handelt. Etwa ein viertel Jahr nach der entsprechenden Anzeige schickte uns der Staatsanwalt einen Brief mit dem eingangs dieses Schreibens erwähnten Textes. Wir sind uns ganz sicher, wenn zwei prominente Personen an unserer Stelle gewesen wären, hätte der Staatsanwalt anders reagiert. Für wen werden eigentlich solche Gesetze gemacht, wenn sie nicht angewendet werden? Darf sich ein junger Mann, der aus Russland in unsere Gemeinschaft kommt so benehmen? Wer bietet solchem Menschen Einhalt?
Für Ihre Meinung wäre ich Ihnen sehr dankbar, mit freundlichen Grüßen, H.Germann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Germann,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich grundsätzlich zu konkreten juristischen Fällen keine Stellungnahme abgebe.

Grundsätzlich kann ich zu der von Ihnen angesprochenen Problematik jedoch sagen, dass die Staatsanwaltschaft durchaus - auch wenn das auf den ersten Blick ungewöhnlich scheinen mag - ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Entscheidung hat, ob sie Anklage erhebt oder nicht.

Das Legalitätsprinzip unseres Rechtssystems besagt zwar, dass grundsätzlich Anklage zu erheben ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Aus Gründen der Effektivität der Justiz ist es jedoch erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, dass keine Anklage erhoben wird, obwohl ein solcher Tatverdacht besteht (Opportunitätsprinzip). Ein Beispiel hierfür ist § 153 StPO, der besagt, dass bei geringer Schuld des Täters von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Der Grund für dieses Prinzip ist, dass die Justizbehörden völlig überlastet wären, wenn sie jeden Gesetzesverstoß gleichermaßen verfolgen müssten.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es keinerlei Rolle spielt, ob ein Täter aus Russland kommt oder aus Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries