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Frage von Axel B. •

Frage an Brigitte Zypries von Axel B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

Sie haben den Inhalt meiner Frage nicht begriffen oder bewußt ignoriert. Ein fremder Nutzer sieht NUR ein offenes WLAN. Ob dieses wie in meinem Fall bewußt offen ist, oder ob der Betreiber zu dumm war, seinen Router zu konfigurieren, und zu träge, eine Anleitung zu lesen, ist von außen prinzipiell nicht erkennbar. Anders als Sie behaupten, ist diese Konstellation exakt dieselbe, der einzige Unterschied liegt in der für niemanden erkennbaren subjektiven Absicht des Anbieters. Wer ein an einen öffentlichen Park angrenzendes Privatgrundstück exakt gleich gestaltet und keinerlei Grenzmarkierung anbringt, sollte auch nicht wegen Hausfriedensbruchs klagen, odere haben Sie jemals ein explizites Schild gesehen "Dies ist eine öffentliche Grünfläche, Betreten der Gehwege erlaubt."? Der Fall der offenen Hotspots ist analog.

Da Sie die Existenz und die Berechtigung offener Hotspots nicht bestreiten, möchte ich meine Frage wiederholen:
Wie kann ich, außer in der von der Norm vorgesehenen Weise, es offen zu betreiben, für einen Fremden erkennbar mein Netz als frei nutzbaren Hotspot kennzeichnen?
Und falls Sie diese Frage wieder nicht beantworten können:
Mit welchem Recht wird mir ein solches Angebot unmöglich gemacht?

Mit freundlichen Grüßen
Axel Berger

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Berger,

ich habe Ihre Frage bereits beantwortet. In der Entscheidung des Amtgerichts Wuppertal geht es um eine unbefugte Datennutzung. Die maßgeblichen Vorschriften für diese Entscheidung sind § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). In der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation ist eine Strafbarkeit nach der Argumentation der Entscheidung nicht gegeben.

Für weitere juristische Hilfestellung zum Betrieb Ihres Hotspots wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Mit freundlichen Grüßen,
Brigitte Zypries