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Frage von Frank H. •

Frage an Brigitte Zypries von Frank H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries!

Gestatten Sie mir zur Abwechslung mal einige Fragen zum Thema gemeinsames Sorgerecht.

Das BVerG hat ja bekanntlich das Regelungskonzept der §1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Damit kann eine nichteheliche Mutter willkürlich die gemeinsame Sorge verweigern, da das BVerG Einzelfallprüfungen für nicht zulässig hält. Der nichteheliche Vater hat in Deutschland somit, gegen den Willen der Mutter, keinen Rechtsanspruch auf die gemeinsme Sorge.

In diesem Zusammenhang sprach das BVerfG von prognostischen Annahmen des Gesetzgebers, ohne deren Richtigkeit dieses Regelungskonzept nicht verfassungsgemäß sei. Dementsprechend der Prüfaufrag an den Gesetzgeber, ob die Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben.

Meine Fragen dazu:
1. Welches sind denn nun genau die Annahmen des Gesetzgebers?
2. Diese Annahmen müssten dann ja schon bei der Diskussion um das Kindschaftrechtsreformgesetz 1997 zugrunde gelegen haben?
3. Auf welchem Fundament beruhen diese Annahmen?
4. Geht es bei diesen Annahmen zentral um die Frage, ob eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist? Wenn ja, worauf beruht diese Annahme.
5. Warum wird in Ihren Untersuchungen unterschieden, ob die unehelichen Eltern zusammenleben oder nicht?
6. Wenn eine nichteheliche Mutter aus niederen Beweggründen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, ist es für Sie dann relevant, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt oder nicht?
7. Kann ein nichtehelicher Vater, der gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge beantragen will, nicht direkt beim EGMR klagen. Das BVerfG erlaubt ja keine Einzelfallprüfung.

Vielen Dank für Ihre Bemühung im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Holzer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Holzer,

ich will versuchen, Ihre Fragen in der gebotenen Kürze zu beantworten. Wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind, empfehle ich Ihnen, die von mir angegebenen Fundstellen nachzulesen.

Zu den Fragen 1 und 2:

Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen zu § 1626a BGB ist, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass diese gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Nichteheliche Kinder werden nach wie vor auch im Rahmen „flüchtiger und instabiler Beziehungen" geboren. Das Bundesverfassungsgericht hat es vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, dass § 1626a BGB die gemeinsame Sorge an übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern knüpft. So wird sichergestellt, dass das zur gemeinsamen Ausübung der Sorge erforderliche „Mindestmaß an Übereinstimmung" zwischen den Eltern besteht und sie ihre Entscheidungen am Kindeswohl ausrichten.

Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 29. Januar 2003 sein Augenmerk vor allem auf die nicht miteinander verheirateten Eltern gelegt, die mit dem Kind zusammenleben und für das Kind auch tatsächlich gemeinsam sorgen. Auch für diese Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 1626a BGB als verfassungskonform angesehen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Da die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB danach von einer Prognose abhängt, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html), dem Entwurf der Bundesregierung für ein Kindschaftsrechtsreformgesetz (Bundestags-Drucksache 13/4899, S. 58 ff. und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (Bundestags-Drucksache 13/8511, S. 66).

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Annahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt. Es soll gewährleistet werden, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern vorliegt. Konflikte, die auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden und damit das Kindeswohl beeinträchtigen, sollen vermieden werden. Auf dieser Überlegung beruht auch der von Ihnen zitierte Satz, dass „eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist".

Zu Frage 5:

Die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführte Umfrage bei Rechtsanwälten und Jugendämtern unterscheidet zwischen zusammenlebenden und nicht zusammenlebenden unverheirateten Eltern, weil auch das Bundesverfassungsgericht diese Unterscheidung vornimmt und sein Augenmerk insbesondere auf die zusammenlebenden unverheirateten Eltern gerichtet hat (siehe meine Antwort zu den Fragen 1 und 2).

Zu Frage 6:

Ein Vater, der mit dem Kind zusammenlebt, wird häufig eine besonders enge Beziehung zu diesem aufgebaut haben. Lehnt die Mutter die gemeinsame Sorge dann aus Gründen ab, die nicht vom Kindeswohl getragen werden, ist dies mit Blick auf die Interessenlage des Kindes besonders problematisch.

Zu Frage 7:

Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zulässig (Artikel 35 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries