Frage an Brigitte Zypries von Rico H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
in Ihrer
Antwort an Herrn Riepe schrieben Sie:
"Das Gesetz würde in der praktischen Anwendung aber nahezu leer laufen, wenn nur die Verbreitung tatsächlicher Jugendpornographie strafbar wäre. Dann müsste nämlich bei jedem Bild der Darsteller ausfindig gemacht werden, um nachzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Herstellung noch unter 18 Jahre alt war. "
Müßte nach dieser Ihrer Auffassung dann nicht auch die Verbreitung von Filmen mit scheinbarem Mord und und scheinbarer Körperverletzung strafbar sein, da sonst jeder Darsteller in einem solchen Film ausfindig gemacht werden muß, um nachzuweisen, daß alles nur gespielt war????
und
Wie sieht es mit Zeichnungen, Computergrafiken, Schriftstücken aus, denen ja keine realen Personen egal welchen Alters zugrunde liegen?
Mit freundlichen Grüßen
Rico Haaske
Sehr geehrter Herr Haaske,
nein, Ihre Schlussfolgerung trifft nicht zu.
Kinder- und jugendpornographischen Schriften liegt oft ein reales Geschehen, ein ganz konkreter Missbrauch zugrunde. Gesetzeszweck ist deshalb auch der mittelbare Schutz der Kinder und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und vor der Ausbeutung durch die Porno-Industrie. Die strafbare Verbreitung von Schriften geschieht in aller Regel anonym und auch die Darsteller bleiben anonym. Häufig kann deshalb nicht nachgewiesen werden, dass der Darsteller ein Kind bzw. ein Jugendlicher ist – auch in Fällen, in denen dies der Fall ist. Das ginge zu Lasten des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, deshalb sind wirklichkeitsnahe Schilderungen in die Strafbarkeit einbezogen. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der Ausstrahlung eines (Kriminal)-Filmes, bei dem die Darsteller bekannt sind und offensichtlich ist, dass dem Film kein reales Geschehen zugrunde liegt. Ein mittelbarer Darstellerschutz ist also insoweit nicht erforderlich.
Die Einbeziehung fiktiver Pornographie in die Strafbarkeit nach §§ 184 ff. des Strafgesetzbuchs hat damit zu tun, dass der mittelbare Darstellerschutz nicht der einzige Gesetzeszweck ist. Die Vorschriften dienen nämlich auch dem Schutz insbesondere jugendlicher Konsumenten vor schädlichen Medieninhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries