Frage an Brigitte Zypries von Holger W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Geehrte Frau Zypries,
vielen Dank. Sie schreiben wegen meiner Frage nach der Rechtsgrundlage für das heimliche Eindringen in Wohnungen und der heimlichen Beschlagnahme:
"die Maßnahme erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und stützte sich auf § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 Satz 1, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung."
§ 94 Abs. 1, 2 StPo:
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Haben denn die Ermittler die mutmaßlichen Terroristen zuvor gefragt, ob sie die Fässer freiwillig herausgeben? Erfolgte eine offene Beschlagnahme?
§ 98 (Anordnung der Beschlagnahme)
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ageordnet werden.
Ich habe nicht nach der Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme oder der Befugnis ihrer Anordnung gefragt, sondern nach der Rechtsgrundlage für das HEIMLICHE BETRETEN und der HEIMLICHEN BESCHLAGNAHME.
§§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung -> Zuständigkeiten
Auch habe ich nicht danach gefragt, wer eine Beschlagnahme anordnen darf. Darf ich deshalb meine Frage nach der Rechtsgrundlage wiederholen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, HEIMLICH in Wohnungen einzudrigen und dort HEIMLICH Gegenstände zu entfernen?
Sie schreiben:
"In dem Beschluss ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschlagnahme der Fässer mit dem hochprozentigen Wasserstoffperoxid durch den Austausch der Fässer erfolgt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Im Beschluss des Ermittlungsrichters wurde zu diesem Zweck auch das Betreten der Garage erlaubt."
Auch ein Richter des BGH darf keine rechtswidrigen Handlungen erlauben, oder?
mfg H. Wiechmann
Sehr geehrter Herr Wiechmann,
nach dem Grundgesetz sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dem Bundesministerium der Justiz ist es daher verwehrt, gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall – zustimmend oder kritisch – zu würdigen. Folglich möchte auch darauf verzichten, Ihre Bemerkungen zu dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs näher zu kommentieren.
Mir freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries