Frage an Brigitte Zypries von Jörg K. bezüglich Jugend
SEhr geehrte Frau Zypries,
ich habe soeben Ihren Komentar zu Herrn Mazur vom 01.07.08 gelesen und möchte Ihnen hierzu folgende Frage stellen:
Wenn der Kinderfreibetrag vom Gesetzgeber dem Unterhaltsplichtigen zusteht, wie kann es, wie in meinem Fall sein, daß meine geschiede Frau mir durch das Amtsgericht Linz am Rhein die Kinder (wir haben 2 gemeinsame Kinder) von meiner Lohnsteuerkarte hat erfolgreich streichen können? Somit habe ich keine Vergünstigung. Oder soll dies heißen ich bin hier nicht mehr Unterhaltsverpflichtet? Ich sehe hier nicht den Schutz des Mittelstandes. Bitte klären Sie mich hierüber auf.
Im Voraus vielen Dank
Sehr geehrter Herr Kirschner,
den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, jeder Elternteil zur Hälfte. Ein Elternteil kann aber ausnahmsweise dann den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im Wesentlichen (weniger als 75 %) nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries