Frage an Brigitte Zypries von Tom S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries
Ich möchte Sie gerne fragen wann eine Änderung des Zeitraumes an dem die Nochehefrau bereits einen Freund und somit eine verfestigte Ehegemeinschaft hat eintreten wird. Momentan spricht man erst ab 2 Jahren davon, zudem habe ich als Mann die stetige Beweislast hierfür.
Es kann doch nicht sein, dass die Nochehefrau im 80000 euro Auto des Freundes vorfährt, sich Amerika und Schweizreisen leisten kann , vom neuen Freund einen van vor die Türe gestellt bekommt, zudem nicht arbeiten will, die Scheidung vorsätzlich hinauszögert und andere Repressalien. Ist ihnen eigentlich auch bewusst das hier fast nur Männer schreiben wie schlecht es Ihnen geht?
Wann werden die zügel mal angezogen?
Desweiteren möchte ich fragen warum eine Nochehefrau bei einem realen Barmittelzufluss von 45000 euro im Jahr 2007 und monatlichem TU+KU+KG von 2400 euro noch PKH erhält für ein TU Verfahren dieses Jahr? Was sagt der Steuerzahler dazu?
Danke im voraus und gruss aus Darmstadt
Tom Scholz
Sehr geehrter Herr Scholz,
Ihrem Anliegen trägt die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform Rechnung. Danach müssen geschiedene Ehegatten in verstärktem Maße für sich selbst sorgen. In diesem Sinne wurden die Möglichkeiten erweitert, ihre Unterhaltsansprüche herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Auch kinderbetreuende Ehegatten unterliegen nunmehr strengeren Erwerbsanforderungen. Ausführliche Informationen zum neuen Unterhaltsrecht stehen auf unserer Homepage unter www.bmj.de/Unterhaltsrecht zur Verfügung.
Das Gesetz sieht jetzt auch ausdrücklich vor, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zur Herabsetzung oder sogar vollständigen Versagung von Unterhaltsansprüchen führen kann. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, hängt nicht allein von der Dauer der Beziehung ab. Zwar fordert die Rechtsprechung gewöhnlich eine gewisse Mindestdauer, die bei etwa zwei Jahren liegt. Daneben sind aber auch Aspekte wie ein gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen von Belang. Diese Gesichtpunkte könnten im Lichte der gestärkten nachehelichen Eigenverantwortung möglicherweise noch an Bedeutung gewinnen.
Aus welchen Gründen Ihrer Ehefrau Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Nach dem Gesetz erhält Prozesskostenhilfe nur derjenige, der nicht in der Lage ist, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries