Frage an Brigitte Zypries von Axel B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Justizminister Zypries,
meine Frage betrifft das gerade erst veröffentlichte Wuppertaler Skandalurteil Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06. Meine Anzeige wegen Korruption und Rechtsbeugung fällt nicht in Ihre Zuständigkeit, die folgende Frage aber sehr wohl:
Mein häusliches WLAN betreibe ich bewußt und mit voller Absicht offen und biete damit Dritten an, im Umfeld meiner Wohnung z.B. schnell ihre eMail abzurufen. Mehrere meiner Nachbarn halten es genauso. Die Normen für diese Art Netz sehen die Möglichkeit öffentlich zugänglicher Hotspots ausdrücklich vor und legen fest, daß ich mein Angebot auf genau diese Weise öffentlich zum Ausdruck bringe. Wenn also jemand dafür, daß er das von mir explizit und gewollt angebotene Geschenk annimmt, strafrechtlich verurteilt werden kann, wie denken Sie sich, kann ich mein Angebot noch eindeutiger zum Ausdruck bringen? Und wenn Sie es mir unmöglich machen, mein Eigentum in der von mir gewollten Weise zu verwenden und daraus kleine geringwertige Geschenke zu machen, wie begründen Sie dann diesen massiven Eingriff in keine Grund- und Eigentumsrechte?
Vielen Dank
Axel Berger
Sehr geehrter Herr Berger,
das Amtgericht Wuppertal hat entschieden, dass derjenige, der sich unbefugt in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (sog. Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz strafbar macht.
Das ist eine andere Konstellation als die, die Sie schildern. Sie stellen Ihren Internetzugang freiwillig der Öffentlichkeit zur Verfügung und gestatten Ihrer Umgebung, Daten aus dem Netz abzurufen. Wer also ihr „Geschenk“ annimmt, handelt nicht unbefugt und macht sich deshalb auch nicht strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries