Frage an Brigitte Zypries von Heinz H. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
was gedenkt die Regierung gegen Rechtsanwälte zu unternehmen, denen nach Sachlage klar sein muß, das sie nur Instrument eines Elternteiles sind und dieser Elternteil durch seine Aktionen dieses dem Anwalt selber erkentlich macht, durch wiedersprüchliche Angaben, den anderen Elternteil nur ausgrenzen zu wollen. Da dieses durch Gewährung von PKH auch noch vom Staat untersützt wird ist das sicheres Geld für ihn. Auch sollte bei solchen Auffälligkeiten die PKH gewährung aufgehoben weden können und diesem Elternteil die vollen Kosten, auch rückwirkend, auferlegt werden. Dadurch würden Millionen € gespart und dieser Elternteil würde es sich mehrmals überlegen diesen Schritt zu wagen. Auch wäre der Kindesentzug (Umgangsboykott) nicht mehr so einfach und Anwälte würden denen abraten diesen Schritt zu wagen, da dadurch ihr Honorar betroffen sein könnte wenn die PKH aberkannt wird und sie sich selber darum kümmern müssten das Geld von der Mandantschaft einzutreiben !!!
Zum Wohl unserer Kinder
mit freundlichem Gruß
Heinz Hövelmann
Sehr geehrter Herr Hövelmann,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind die berufenen Berater und Vertreter ihres Mandanten. Es ist deren berufsständische Pflicht, die Interessen ihres Mandanten zu vertreten, und zwar auch dann, wenn es sich nachteilig für die Gegenseite oder für Dritte auswirkt. Selbstverständlich ist der Rechtsanwalt dabei an Gesetz und Recht gebunden. So dürfen sich Anwälte zum Beispiel nicht unsachlich verhalten. Insbesondere ist es dem Anwalt verboten, wider besseres Wissen in einem Gerichtsverfahren unwahre Tatsachen vorzutragen, um die Interessen des eigenen Mandanten am Umgang mit einem Kind zu verwirklichen.
Ein anderes Thema ist die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sofern dem Antragsgegner für die Geltendmachung seiner Rechte die notwendigen finanziellen Mittel fehlen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Dabei muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Unter bestimmten, gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wieder aufheben – beispielsweise dann, wenn es von der Antrag stellenden Partei getäuscht worden ist.
Sie sehen also: Sowohl das anwaltliche Berufsrecht als auch das Recht der Prozesskostenhilfe stellen sicher, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Aufgaben auch in familiengerichtlichen Verfahren sachgerecht wahrnehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries