Frage an Brigitte Zypries von Harald W. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
wenn Sie anführen, daß mehr als die Hälfte der nichtverheirateten Eltern nicht die gemeinsame Sorge durch eine Sorgeerklärung begründen, ist Ihnen dann überhaupt bekannt, daß diese "gemeinsame" Sorge ausschließlich durch die Einverständniserklärung der zur Zeit durch das Gesetz alleinsorgeberechtigten Mutter hergestellt werden kann?
Wenn die Mutter nicht will, gibt es per Gesetz keine gemeinsame Sorge.
Laut GG sind nicht-verheirate Eltern den verheirateten gleichgestellt. § 1626a BGB steht dem offensichtlich entgegen.
Was sagen denn die Rechtsanwälte und Jugendämter, wieviele Väter wie ich selbst in der Vergangenheit die gemeinsame Sorge beim Jugendamt beurkundet haben, sie aber nicht hergestellt wurde, weil die Mutter es nicht wollte? Die ihre Kinder liebevoll behütet und genährt haben und es auch weiterhin wollen und per Gesetz zum Geldzahler erniedrigt wurden.
Wann wird hier endlich das BGB korrigiert und den Grundrechten aller unverheirateter Eltern und deren Kinder Rechnung getragen?
Was sagen denn die Rechtsanwälte und Jugendämter, wie wiele Mütter den Umgang der Kinder mit dem Vater, den väterlichen Großeltern und wie bei mir mit den Halbgeschwistern, mit denen sie aufgewachsen sind, boykottieren? Mit staatlicher Unterstützung! Wie unsere Nachbarländer zu Recht kritisieren, ist das ein Skandal.
Glauben SIE, Frau Zypries, dass es zu Ihrem Wohl gewesen wäre, Ihren Vater, den sie lieben und schätzen und der sie mit Liebe behütet und Ihnen seine Zärtlichkeiten geschenkt hat, einmal im Monat für zwei Stunden zu sehen? Nachdem Sie ihn drei Jahre überhaupt nicht gesehen haben, weil die Mutter sich geweigert hat und die Gerichte geduldig waren?
Für eine liebevolle Zukunft meiner vier Kinder
Motivierende Grüße für eine menschliche Zukunftspolitik
Harald Wagner
Sehr geehrter Herr Wagner,
das Regelungskonzept der §§ 1626a ff. BGB wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2003 auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft und im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der bis 2003 verstrichene Zeitraum zu kurz gewesen ist, um bereits tragfähige Aussagen über die Wirkung der gesetzlichen Neuregelung machen zu können. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts prüft das Bundesministerium der Justiz, ob und ggf. wie Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.
Mir ist bekannt, welche Schwierigkeiten sich oft bei der Durchsetzung von Umgangsentscheidungen ergeben. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 Gesetzesänderungen vorgenommen, um den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen auch nach deren Trennung so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Insbesondere wurde das Umgangsrecht als Recht des Kindes ausgestaltet. Hierdurch sollte verdeutlicht werden, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Leider hat der mit der Kindschaftsrechtsreform erhoffte Bewusstseinswandel bislang nur zum Teil stattgefunden. Zugleich gibt es weiterhin Schwierigkeiten und Defizite bei der Durchsetzung von Umgangsrechten. Hier soll die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reform) weitere Verbesserungen bringen, die der Bundestag am 27. Juni 2008 verabschiedet hat. Einzelheiten zur FGG-Reform können Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz „Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen“ unter www.bmj.de erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries