Frage an Brigitte Zypries von Holger W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
nachdem ich weder von Herrn Wiefelspütz, noch von Herrn Schäuble eine Antwort bekam, richte ich meine Frage nunmehr an Sie und bitte um eine klare und konkrete Antwort.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sind Ermittlungsbeamte heimlich in die Wohnung der mutmasslichen Terroristen im Sauerland eingedrungen und haben dort Gegenstände mitgenommen bzw. ausgetauscht? Mir reicht es, wenn Sie mir den Paragraphen nennen, der es der Polizei derzeit gestattet, heimlich Dinge aus Wohnungen von Verdächtigen zu entwenden.
Ich wünsche keine ausschweifende und ausweichende Abhandlung darüber, ob das gut oder böse, moralisch richtig oder falsch war. Ich möchte nur wissen, mit welcher Begründung der Staat sich nicht an die eigenen Gesetze hält. Während Herr Wiefelspütz unseren sog. Rechtsstaat über die Maßen lobt, stelle ich als Normalbürger schon in meinem täglichen Leben fest, daß sich die Staatsgewalt auf allen Ebenen willkürlich und herrschaftlich verhält. Insofern kann ich den hier beschriebenen Sumpf aus Willkür, Rechtsbeugung und Strafvereitelung http://www.are-org.de/are/?q=en/node/624 nur bestätigen.
By the way, waren es nicht Sie, sehr geehrte Frau Zypries, die rechtswidrig die personenbezogenen Daten der Besucher Ihrer Webseite gespeichert hat? Darum geht es!
Was gedenken Sie im Sinne der Bürgerrechte zu unternehmen, damit die allerletzten Rechte und Freiheiten die uns Bürgern nach Schily, Schäuble und Ihnen noch verblieben sind, wenigstens vor staatlicher Willkür geschützt werden? Sehen Sie sich doch nur zum Beispiel mal an, wieviele Hausdurchsuchungen im Nachhinein als rechtswidrig erkannt wurden. Fangen Sie dabei ganz oben bei Frau Harms an und gehen Sie runter bis auf die Polizeiebene.
Den Paragraphen bitte, Frau Zypries. Falls auch Sie mir nicht antworten betrachte ich das politisches Eingeständnis der Zustände, wie Sie der ehemalige Richter im o.g. Link aus eigener Erfahrung beschreibt.
mfg H. Wiechmann
Sehr geehrter Herr Wiechmann,
die Maßnahme erfolgte auf der Grundlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und stützte sich auf § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 Satz 1, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung. In dem Beschluss ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschlagnahme der Fässer mit dem hochprozentigen Wasserstoffperoxid durch den Austausch der Fässer erfolgt, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Im Beschluss des Ermittlungsrichters wurde zu diesem Zweck auch das Betreten der Garage erlaubt.
Mir freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries