Frage an Brigitte Zypries von Ralf-G. F. bezüglich Familie
Guten Tag Frau Zypries
Wieder einmal wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt (Ich beziehe mich auf Edgar Lück gg. Deutschland in TAZ v. 15.05.2008), weil einem Kind der ungehinderte Zugang zu beiden Eltern versagt wurde, ein weiteres Verfahren ist in der Schwebe.
Was tun Sie, um Umgangsverfahren zu beschleunigen? Was tun Sie für das Recht der Kinder auf beide Eltern?
Mit ungeduldigen, verzweifelten Grüßen
Ein Vater, 1.209 Tage ohne Lebenszeichen von seiner 11-j. "unehelichen" Tochter in Sachsen-Anhalt, 6 Jahre ohne Besuche ...
Sehr geehrter Herr Fuchs,
voraussichtlich noch diese Woche wird der Bundestag abschließend über den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten. Dieser Entwurf sieht ein ausdrückliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot für bestimmte Kindschaftssachen – insbesondere für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes und das Umgangsrecht betreffen – vor. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt in jeder Lage und allen Instanzen des Verfahrens. Es soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer bewirken und eine weitere Zuspitzung des Elternkonflikts, der häufig mit dem Umgangsabbruch zwischen Kind und getrennt lebendem Elternteil verbunden ist, verhindern.
Konkret bedeutet dies:
* Die bevorzugte Erledigung hat im Notfall auf Kosten anderer anhängiger Verfahren zu erfolgen.
* Das Gericht erörtert die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll.
* Kann in dem Termin eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.
* Wird die Teilnahme der Eltern an einer Beratung oder eine Begutachtung angeordnet, soll das Gericht den Umgang durch die einstweilige Anordnung regeln.
* Zur Begutachtung hat das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Gutachten einzureichen ist.
Geplant ist, dass das Gesetz am 1. September 2009 in Kraft tritt.
Was die gemeinsame Sorge anbelangt, möchte ich Sie auf meine Antwort an Herrn Holzer vom 19. Juni 2008 verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries