Frage an Brigitte Zypries von Walter S. bezüglich Verbraucherschutz
Ihre
Antwort vom 17.6.2008 (Frage von Dirk Wessels)
"Außerdem sollen gegen Unternehmer, die den Verbraucher in unzulässiger Weise mit Werbeanrufen behelligen, Bußgelder verhängt werden können."
Wie soll das gehen, wenn mit unterdrückter Rufnummer angerufen wird und die Betreiber (angeblich oder tatsächlich) im Ausland sitzen?
Ein Verbot der Unterdrückung hindert niemand daran das trotzdem zu tun.
Freundliche Grüße
Walter Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Sie haben Recht, das ist nicht einfach!
Ich rate den Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem Anruf mit unterdrückter Rufnummer, im Gespräch möglichst viele Informationen über ihren Gesprächspartner zu erfragen. Diese Informationen können sie dann an die Verbraucherzentrale, die Wettbewerbszentrale oder die Bundesnetzagentur, die für die Verfolgung der vorgesehenen Bußgeldtatbestände zuständig sein wird, weitergeben, die sich dem Fall annehmen werden.
Die Androhung einer Geldbuße bis zu 50.000 € stellt eine eindringliche Mahnung dar, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten und kann auch gegen ein ausländisches Unternehmen festgesetzt werden. Um sie auch im Ausland eintreiben zu lassen, sind wir allerdings auf Rechtshilfeverfahren angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries