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Frage von Frank H. •

Frage an Brigitte Zypries von Frank H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries!

Zum Thema gemeinsame Sorge haben Sie in einer
Antwort vom 05.03.2008 u.a. geschrieben:
"...in Deutschland sind wir noch nicht so weit, dass die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts für unverheiratete Paare unmittelbar bevorsteht..."

Sie gehen also davon aus, dass die gemeinsame Sorge irgendwann kommt bzw. kommen muss?
Kann man daraus auch schließen, dass Sie wie Ihre Parteikollegin Renate Schmidt, generell für die gemeinsame Sorge sind – unabhängig von der Art des Zusammenlebens der Eltern?
Mit dieser Position würde verdeutlicht werden, dass auch nichteheliche Kinder ein Recht auf die Umsorgung beider Elternteile haben. Dieses Recht wird ihnen momentan allerdings durch die Rechtsprechung verwehrt. Auch wenn dies laut BVerfGU vom 29.01.2003 verfassungskonform ist, heißt dies noch lange nicht, dass dieser Zustand in der Gesellschaft als legitim empfunden wird!
Für mich ist der beste Kinderschutz die Umsorgung durch beide Elternteile! Sorgen Sie bitte dafür, Frau Bundesjustizministerin, die dafür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit auch in Deutschland alle Kinder ein Recht auf beide Eltern bekommen. Es ist für mich moralisch höchst fragwürdig, einem Vater, der sein Kind liebt und entsprechend auch seinen Teil der Elternverantwortung tragen will, von diesen Rechten und Pflichten auszuschließen.

Ich wünsche Ihnen viel Mut und Kraft, die nötigen Anstrengungen zu unternehmen, damit wir in Deutschland so weit sind, dass die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts für unverheiratete Paare unmittelbar bevorsteht.
Nicht nur meine Tochter wäre Ihnen dafür dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Holzer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Holzer,

in der Diskussion um die elterliche Sorge nicht verheirateter oder getrennt lebender Eltern betone ich immer das Recht der Kinder auf beide Eltern und ich stimme Ihnen zu, dass es für Kinder in der Regel am besten ist, wenn beide Eltern sich ihren Möglichkeiten entsprechend um ihr Kind kümmern.

Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Da nicht verheiratete Eltern aber nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sondern vielfach auch in flüchtigen oder instabilen Beziehungen, konnte der Gesetzgeber nicht allgemein davon ausgehen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, zum Wohl des Kindes zu kooperieren. Aus diesem Grund verlangt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken.

In der Vergangenheit habe ich gesehen, dass diese Regelung vor allem von Seiten betroffener Väter Kritik erfahren hat. Wie Sie wissen, hat das Bundesverfassungsgericht das Regelungskonzept der §§ 1626a ff. BGB zwar im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die gesetzlichen Annahmen zu überprüfen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch klargestellt, dass der bis 2003 verstrichene Zeitraum zu kurz gewesen ist, um bereits tragfähige Aussagen über die Wirkung der gesetzlichen Neuregelung machen zu können. Die Bundestagsfraktionen und die Bundesregierung haben deshalb verschiedene Schritte unternommen, um den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Unter anderem hat das Bundesministerium der Justiz bei Rechtsanwälten und Jugendämtern eine Umfrage zum Konfliktpotential der gesetzlichen Regelung durchgeführt, die ein vielschichtiges Bild ergeben hat. Da es sich allerdings nicht um eine empirisch gesicherte Untersuchung handelt, beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben, um belastbare Ergebnisse zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries