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Frage von Klaus D. W. •

Frage an Brigitte Zypries von Klaus D. W. bezüglich Familie

Stichwort Versorgungsausgleich
Sehr geehrte Frau Zypris,
1. Warum bekomme ich mit der ersten Rente sofort den Versorgungsausgleich abgezogen, obwohl meine gesch. Frau noch ca. 10 Jahre arbeiten muß, bevor sie den Rentenausgleich erhält.
2. Warum wird mir der Rentenausgleich weiterhin abgezogen, sollte meine gesch. Frau vor Renteneintritt oder danach sterben?

Diese Rente habe ICH mir redlich verdient. Ich bin ja damit einverstanden, daß meine Ex den Ausgleich erhält, wenn sie in Rente geht. Aber bis dahin sollte mir die volle Rente ausgezahlt werden und nach dem Tod der Ex sollte der Ausgleich auch wieder an mich zurückfallen. Alles andere empfinde ich als "Beschiß".
Hierüber sollte man bei der Änderung des Versorgungsausgleiches auch einmal nachdenken.
Das hälftige Aufteilen halte ich aber für die schlechteste Lösung.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wolf,

im Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften letztlich wie Eigentum übertragen. Deshalb wirkt sich die Kürzung ab Rechtskraft der Entscheidung aus. Ein Rückfall der übertragenen Anrechte ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch bei der Verteilung anderer gemeinsam in der Ehe erwirtschafteter Güter gibt es einen solchen Rückfall ja nicht.

Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn einer der geschiedenen Ehegatten stirbt: Der Versorgungsausgleich hat die Versorgungsschicksale der Eheleute nämlich getrennt. Die Kürzung wird also nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person fortgesetzt. Zugleich erhält die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem Versorgungsausgleich auch dann noch, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt, dort also nicht mehr gekürzt werden kann.

Nach dem Versicherungsprinzip kommt es außerdem nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich, „bezahlt" durch die Kürzung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person, im Einzelfall durch einen entsprechend langen Rentenbezug auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person lohnt. Dies gilt ja auch sonst im Rentenrecht: Beiträge und Leistungen entsprechen sich also nur im Durchschnitt aller Fälle, nicht aber im Einzelfall.

Für bestimmte Härtefälle gibt es allerdings ergänzende Regelungen: Danach wird die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausnahmsweise dann nicht gekürzt, wenn ihr verstorbener, früherer Ehegatte vor seinem Tod – vereinfacht ausgedrückt – höchstens zwei Jahre lang Rente bezogen hat. Diese Vorschrift wird im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs überarbeitet und vereinfacht. Die "Härtefallfrist" soll hierbei von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries