Frage an Brigitte Zypries von Franz R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
nachdem Sie meine Fragen vom 03.10.2007 so ausweichend beantwortet haben, will ich Sie gerne auf den Art. 28, Abs 4 GG hinweisen. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Und Art. 37 GG sagt: (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden
Meine Fragen
1.) Sie sind verantwortlich solches Länderunwesen zu stoppen oder sehen Sie das anders?
2.) Beim Europarat lassen Sie jeweils vortragen, dass die Urteile des EGMR veröffentlicht wurden oder werden, so wiederhole ich meine Frage: Warum bringen Sie auf der Bundesjustizministerin-Webseite unter EGMR-Urteil Urteile in Englischer Sprache? Sind Sie der Meinung die Mehrheit der Bürger könnte komplexe juristische Texte auf Englisch lesen?
3.) Warum wird das Gesetz der EMRK – Europäische Konvention der Menschenrechte nicht auf Ihrer Webseite http://www.gesetze-im-internet.de veröffentlicht? Soll der Bürger damit weiter zum Narren gehalten werden?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Romer
Sehr geehrter Herr Romer,
zu Frage 1: Artikel 28 Absatz 1 und 2 GG normiert, welchen Grundsätzen die verfassungsmäßige Ordnung auf der Ebene der Länder zu entsprechen hat; ansonsten lässt das Grundgesetz den Ländern für die Ausgestaltung ihrer Verfassung - dem Bundesstaatsprinzip entsprechend - einen weiten Spielraum. Absatz 3 der Vorschrift stellt nur in diesem Bereich die Verpflichtung des Bundes auf, die Einhaltung der Grundrechte, der in Absatz 1 genannten Prinzipien und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Absatzes 2 in den Ländern zu gewährleisten. Ein Bezug dieser Vorschrift zum - angeblichen - Fehlverhalten einzelner Richter besteht nicht.
Artikel 37 GG betrifft die Verletzung von Bundespflichten, d.h. von Pflichten, die das Verhältnis zwischen Bund und Ländern betreffen. Auch darum geht es hier nicht.
Die Möglichkeit des Bürgers, sich an die Gerichte zu wenden, wenn er meint, durch die staatliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, bleibt selbstverständlich unberührt.
Zu Frage 2: Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz http://www.bmj.bund.de finden Sie unter Themen/Menschenrechte/EGMR Links zu deutschsprachigen Übersetzungen aller Fälle mit deutscher Beteiligung. Seit Ende 2007 unterstützt das Bundesministerium der Justiz zudem ein Projekt zur Übersetzung der Urteile des EGMR in die deutsche Sprache. Die bisherigen Übersetzungen können Sie unter http://www.eugrz.info/pdf/Inhalt.pdf nachlesen.
Zu Frage 3: Auf der von Ihnen genannten Seite werden grundsätzlich nur Bundesgesetze zur Verfügung gestellt, nicht aber die im BGBl Teil II enthaltenen völkerrechtlichen Verträge sowie die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften. Für die deutsche Textfassung der EMRK gibt es jedoch einen Link von der Homepage des Bundesministeriums der Justiz http://www.bmj.bund.de Themen/Menschenrechte/Europarat/Allgemeine Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries