Frage an Brigitte Zypries von Tom S. bezüglich Familie
Guten Morgen Fr. Zypries
Aufgreifend den Kommentar von Thomas Schwalbach vom 22.03.2208 möchte ich folgendes ergänzen und fragen zum Thema Neues Unterhaltsrecht: Warum wird seitens des neuen Gesetzes nicht eine Obergrenze des angemessenen Unterhaltes eingeführt?? Es kann nicht sein dass Menschen mit 6,5 oder 7,5 euro Mindestlohn (900 euro netto im Monat) dastehen und Ex Ehefrauen das doppelte an Unterhalt oder mehr bekommen nur weil diese ein 4 oder 5 Jähriges Kind betreuen. Verstehen sie mich nicht falsch,Unterhalt muss sein...aber angemessen! Nichts rechtfertigt zb . einen Unterhalt für eine Exfrau von 1600 euro + 370 Kindesunterhalt + 500 Altersvorsorgeunterhalt + 154 euro Kindergeld....Züzüglich darf MANN bei Wegzug der Kindesmutter noch 200-300 euro an Besuchskosten bezahlen die Ihm nicht angerechnet werden...das alles bei einer Ehedauer von 5 Jahren Ich frage Sie wo hier die Verhältnissmässigkeit bleibt.
Ich muss Hr. Schwalbach vollkommen Recht geben. Neues Gesetz hin oder her...es soll nicht umgesetzt werden seitens der Richter und das wissen sie genauso. Die Ausrede von einer langsamen Umsetzung darf hier einfach nicht stattfinden. Allein die Leitlinien seitens der Oberlandesgerichte lassen wieder mal soviel Spielraum zu....dass es für selbst mittelgut verdienende Exehemänner kaum möglich ist eine neue Familie zu gründen. Ich möchte Sie bitten dafür Sorge zu tragen...dass eben nicht seitens der Oberlandesgerichte Druck auf Richter ausgeübt wird...sondern angemessen geurteilt wird.
Desweiteren möchte ich Sie fragen warum in den Leitlinien immer nur von § 1570 die Rede ist......der neue 1578 und 1578 b findet sich in den neuen Leitlinien gar nicht wieder!? Auf der einen Seite möchten wir in Deutschland neuen Kinderreichtum auf der anderen Seite soll wieder einmal die Chance der neuen Familiengründung keine Unterstützung auf den Weg gegeben werden indem Männer das sebsterarbeitete Geld weggeurteilt wird. Soviel zum Solidaritätsprinzip
Mfg
Sehr geehrter Herr Scholz,
das Gesetz bestimmt, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, die Rechtsprechung wendet in diesem Zusammenhang den sogenannten Halbteilungsgrundsatz an. Danach kann der Unterhaltsberechtigte nicht mehr als die Hälfte des in der Ehe verfügbar gewesenen Gesamteinkommens als Unterhaltsbedarf geltend machen, es ist also gerade nicht so, dass ein Ehegatte alles und der andere gar nichts erhält. Der Halbteilungsgrundsatz beruht auf der Überlegung, dass der eheliche Lebensstandard als das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit anzusehen ist, zu dem regelmäßig beide Ehegatten in gleicher Weise beitragen. Dies halte ich für richtig.
Trotzdem gibt es Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt ist, den unterhaltsberechtigten Ehegatten weiterhin am ehelichen Lebensstandard teilhaben zu lassen. Deshalb sieht das neue Unterhaltsrecht - neben der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung - auch vor, dass der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte dienen dazu, in bestimmten Punkten eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsprechung zu erreichen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder befristet werden kann, muss aber anhand der Umstände des Einzelfalls geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries